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[AnwaltOnline - Newsletter April 2004]

Mietrecht

[AnwaltOnline - Newsletter April 2004]

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* AnwaltOnline - Mietrecht                      April 2004 *
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* ISSN: 1619-7143                                          *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
 >> Kündigung bei Scheitern der Lebenspartnerschaft
Scheitert eine Lebenspartnerschaft, so kann jeder Partner
die Mitwirkung des anderen bei der Kündigung der bislang
gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Der Einwand der
Mieterschutzvorschriften kann dem Anspruch nicht entgegen-
gesetzt werden.
OLG Köln – Az: 16 W 16/99
 >> Abnahmetermin abgesagt – Kann der Vermieter Schadener-
    satz fordern?
Im zu entscheidenden Fall sagte ein Mieter einen vorab
bestätigten Abnahmetermin 8 Tage vor dem eigentlichen Termin
krankheitsbedingt ab. Gleichzeitig bot er einen Termin 17
Tage später an, der Vermieter bestand jedoch auf dem ur-
sprünglichen Datum und teilte dies dem Mieter mit. Da vom
Mieter keine Reaktion erfolgte, erschien der Vermieter zum
ursprünglichen Termin mit Vertretern von Haus- und Grund.
Der Mieter erschien jedoch nicht.
Der Vermieter wollte darauf hin seine Auslagen für die am
Termin anwesenden Vertreter von Haus- und Grund sowie den
Verwalter (insges. 155,64 Euro) ersetzt haben. Das Gericht
lehnte die Forderung jedoch ab, da der Mieter keine Pflicht
verletzt hatte. Durch die rechtzeitige Absage des urspr.
Termins hätte sich der Vermieter auf die Umstände ein-
stellen müssen, auch die Antwort des Vermieters ändert
hieran nichts, da diese lediglich als Aufforderung zur
Terminbestätigung anzusehen war. Da die Antwort des Mieters
ausblieb, durfte der Vermieter nicht annehmen, daß der
urspr. Termin  beibehalten werden würde.
AG Köln – Az: 206 C 214/01
 >> Schüssel für Ausländer auch bei bestehendem Kabel-
    anschluß!
Da ausländische Mieter oder Wohnungseigentümer ein
besonderes Informationsinteresse haben, dürfen diese auch
dann eine Parabolantenne installieren, wenn bereits ein
Kabelanschluß besteht, insbesondere dann, wenn die Heimat-
programme nicht oder nur in geringer Zahl in das deutsche
Kabelnetz eingespeist werden. Die erforderliche Ein-
willigung in die Anbringung kann nur aus wichtigen Gründen
versagt werden. Nach Ansicht des BGH ist es zweifelhaft ob
die Meinungsvielfalt durch das im Kabelnetz angebotene
Medienangebot noch hinreichend wiedergespiegelt wird.
Doch auch das Eigentumsinteresse ist zu bei der Installation
der Parabolantenne zu berücksichtigen. Die Schüssel darf
andere Eigentümer nicht über das unvermeidliche Maß hinaus
beeinträchtigen und muß entsprechend den bau- oder denkmal-
schutzrechtlichen Vorschriften fachgerecht installiert sein.
Eine Beschädigung oder erhöhte Reperaturanfälligkeit des
Eigentums ist zu verhindern.
BGH – Az: V ZB 51/03
 >> Kündigung, wenn es zu heiß ist?
Übersteigt die Innentemperatur in einem Standardsommer
langandauernd 26°C, so liegt ein Mangel vor, der eine
Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung rechtfertigt.
Im Falle einer Drogerie ist dies dann der Fall, wenn bei
einem langjährigen Mittelwert die 26°C-Grenze an 45 Tagen
überschritten wird.
OLG Naumburg – Az: 9 U 82/01
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Darf Rasen gepflastert werden?
 >> Gilt ein Wirtschaftsplan über das Kalenderjahr hinaus?
 >> Keine Provision bei rechtlicher Beteiligung
 >> Verletzt Kündigungsschutz das Eigentumsrecht des Ver-
    mieters?
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weitere aktuelle Urteile zum Mietrecht
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*2* Das Thema des Monats
 >> Zwischenablesung
Bei Auszug des Mieters ist eine Zwischenablesung durchzu-
führen (§ 9 b Abs. 1 HeizkVO). Die dafür anfallenden Kosten
sind jedoch häufig ein wunder Punkt zwischen den Beteiligten,
wobei auch die Gerichte hier verschieden urteilen. Es ist
daher ratsam, eine eindeutige mietvertragliche Regelung zu
treffen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Das AG Schöpfheim war der Ansicht, daß die Kosten nicht im
Rahmen einer Gesamtabrechnung allen Mietern auferlegt werden
können, da diese nutzerbezogen ermittelbar sind. Die Kosten
seien daher grundsätzlich vom ausziehenden Mieter zu tragen
(AG Schöpfheim - Az: C 85/99).
Dieser Ansicht widersprach das AG Hamburg, nach dessen
Urteil die Kosten der Zwischenablesung bei Mieterwechsel auf
sämtliche Mieter zu verteilen und nicht als Nutzerwechsel-
gebühr dem ausziehenden Mieter allein auferlegt werden dürfen
(AG Hamburg - Az: 45 C 1787/94).
Nach Ansicht des LG Berlin (Az: 62 S 230/02) sind die Kosten
vom Verursacher zu tragen. Hat der Mieter gekündigt, zahlt
die Kosten der Mieter; hat der Vermieter gekündigt, zahlt der
Vermieter.
Das AG Bielefeld hingegen vertrat die Auffasung, daß die
Kosten einer Zwischenablesung nicht vom Mieter verlangt
werden können, da es sich bei diesen Kosten um Verwaltungs-
kosten handele. Zudem müße der Vermieter damit rechnen, daß
Mieter vor Ablauf einer Abrechnungsperiode ausziehen (AG
Bielefeld - Az: 12 C 184/99).
Die Auffassung des AG Coesfeld hingegen geht in die andere
Richtung, dort war man der Ansicht, daß die Kosten der
Zwischenablesung auf den weichenden Vormieter umlagefähig
sind (AG Coesfeld - Az: 4 C 508/94).
In der mietrechtlichen Literatur folgt z.B. der renommierte
Kommentar von Schmidt-Futterer, Mietrecht (8. Aufl. 2003,
§ 9b HeizKostVO RandNr. 15) ebenfalls dem Verursacherprinzip
und will die Kosten bei nahtlosem Übergang der Nutzung
anteilig nach der Nutzungsdauer auf Vor- und Nachnutzer
verteilen.
Es gibt also in höchsten Maße unterschiedliche Rechtsauf-
fassungen in dieser Hinsicht. Mit der Formulierung
"Der Vermieter ist berechtigt, bei Auszug des Mieters eine
Zwischenablesung durchzuführen und eine Zwischenabrechnung
vorzunehmen.
Die Kosten einer auf Verlangen des ausziehenden Mieters
durchgeführten Zwischenabrechnung nebst Zwischenablesung
trägt der Mieter."
kann jedoch ein etwaiger Streit umgangen werden. Die Kosten-
frage ist eindeutig geregelt. Einen Mustermietvertrag mit
entsprechender Regelung finden Sie bei AnwaltOnline.
Kommt es zu Ungenauigkeiten bei der Heizkostenabrechnung,
so sind diese nach Ansicht des AG Bremerhaven hinzunehmen,
wenn die Unregelmäßigkeiten auf der Einbeziehung der Kalt-
verdunstungsvorgabe in die spätere Abrechnung beruhen (AG
Bremerhaven - Az: 59 C 1547/87).
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Kündigen, aber richtig!
 >> Kosten der Oberflächen-Entwässerung
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Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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