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[AnwaltOnline - Newsletter September 2003]

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* AnwaltOnline - Mietrecht                  September 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.com                          *
* ISSN: 1619-7143                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Disclaimer

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*1* Interessante Urteile & Neues

  >> Überbelegung der Wohnung - Kündigung? <<

 Eine eklatante Überbelegung der Wohnng muss vom Vermieter
nicht hingenommen werden, auch wenn der Mieter grundsätzlich
in einer von ihm angemieteten Wohnung auch Ehegatten und
seine Kinder sowie ggf. nahe Angehörige aufnehmen darf.
Bei einer Belegung einer Dreizimmerwohnung mit gut 12
Personen (einschließlich Enkel und Schwiegerkinder) ist der
Vermieter zur Kündigung der Wohnung berechtigt.

AG München - Az: 453 C 11467/02

  >> Anforderungen an die Beschlussfähigkeit der Eigentümer-
     versammlung <<

 Zu jeder einzelnen Abstimmung bei einer Eigentümerver-
sammlung muss die Beschlussfähigkeit vorliegen. Für eine
ordnungsgemäße Abstimmung genügt es nicht, wenn die
Beschlussfähigkeit nur bei Beginn vorlag.

OLG Köln - Az: 16 Wx 13/02

  >> Nachmieter abgelehnt - Wer trägt die Beweislast? <<

 Die Beweislast, dass ein Nachmieter vom Vermieter wider
Treu und Glauben oder entgegen getroffener Vereinbarungen
abgelehnt wurde, liegt grundsätzlich beim Mieter. Trat der
Vermieter jedoch selbst mit dem Mietinteressenten in Ver-
bindung und verhandeltete diese über die Wohnungsanmietung,
so reicht es nicht aus, die Eignung des Interessenten zu
bestreiten. Vielmehr sind Gründe für die Entscheidung
darzulegen (z.B. nur Bereitschaft einen geringeren Mietzins
zu zahlen) und ggf. zu beweisen. Dies begründet sich aus
den besseren eigenen Kenntnissen des Vermieters bezüglich
der maßgeblichen Umstände.

BGH - Az: VIII ZR 244/02

  >> Betrug, wenn Miete nicht gezahlt werden kann? <<

 Ist dem Mieter vor Vertragsschluss bekannt, dass er den
Mietzins nicht aufbringen kann, so macht er sich des Betrugs
strafbar.
Im vorliegenden Fall betrug der Mietzins EURO 675, das
monatliche Einkommen des Mieters lag jedoch nur bei EURO
650.

OLG Hamm - Az: 2 Ss 301/02

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
  >> Wegerecht auch für Fahrten zum Gewächshaus? <<
  >> Freier Zutritt für Schornsteinfeger! <<
  >> Räumungsklage und Zahlungsklage verbinden? <<
  >> Bei unterlassener Instandsetzung haftet die Eigentümer-
     gemeinschaft <<

Das Jahresabo Mietrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
Das sind nicht einmal 2 EURO im Monat!:
AnwaltOnline Direkt

weitere aktuelle Urteile zum Mietrecht

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*2* Das Thema des Monats

  >> Nebenkosten: Kosten des Betriebs des maschinellen
     Personen- oder Lastenaufzuges <<

Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der
Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der
Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft
und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch
einen Fachmann sowie die Kosten der Reinigung der Anlage.
Nicht hierunter fallen indes Reparaturkosten und die in
Vollwartungsverträgen einkalkulierten Reparaturkostenan-
teile. Letztgenannte müssen daher bei der Erstellung der
Betriebskostenabrechnung vom Vermieter aus den Wartungs-
kosten herausgerechnet werden.  Notfalls ist hierbei zu
schätzen, wobei die dabei von den Gerichten zugrunde
gelegten Schätzgrößen zwischen 50% (LG Essen, WM 91, 702)
und 80% (LG Berlin, GE 87, 827) Wartungskosten- und damit
umlegbarer Anteil schwanken.

Welche Anforderungen an die Besichtigung und Überwachung von
Personenaufzügen gestellt werden, ergibt sich aus § 20 Auf-
zugsverordnung. Danach ist ein Aufzugswärter zu bestellen.
Dieser hat die Aufgabe, die Anlage zu beaufsichtigen und zu
beachten, Mängel zu melden, bei Mängeln die Weiterbenutzung
zu verhindern und einzugreifen, wenn Personen durch
Betriebsstörungen eingeschlossen sind. Der Betreiber des
Aufzuges hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass der Auf-
zugswärter jederzeit leicht zu erreichen ist, solange die
Anlage zur Benutzung bereitsteht. Die für die Beschäftigung
eines Aufzugswärters anfallenden Kosten sind umlagefähig.
Nach einer Bekanntmachung des Bundesarbeitsministers vom
28.12.1981 muss nur dann kein Aufzugswärter bestellt werden,
wenn aus dem Aufzug eine ständig besetzte Notrufbereitschaft
erreicht werden kann. Da es sich insoweit um eine aus-
gelagerte Aufgabe des Aufzugeswärters, Eingeschlossen zu
befreien, handelt, sind die entsprechenden Kosten nach
herrschender Meinung umlagefähig und zwar einschließlich
der Wartungs- und Betriebskosten der Notrufanlage.

Auf Mieter, die eine Erdgeschosswohnung bewohnen, können
nach wohl herrschender Meinung jedenfalls dann keine Auf-
zugskosten umgelegt werden, wenn der Aufzug im Erdgeschoss
endet und keine für diese Mieter individuell oder gemeinsam
nutzbaren Räume in höher gelegenen Stockwerken vorhanden
sind.

In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
  >> Kleinreparaturen <<

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*3* Mehr von AnwaltOnline

1. Wie immer aktualisieren und ergänzen wir laufend unsere
   Urteils- und Mietspiegeldatenbank und erweitern unser
   Angebot für Sie.

2. AnwaltOnline bietet mehr als Rechtsinformationen zum
   Mietrecht. Auch zu den Gebieten des Arbeitsrechts,
   des Reiserechtes, des Betreuungsrechts und des Familien-
   rechtes erhalten Sie umfangreiche kostenfreie
   Informationen.

   Weiterhin bietet Ihnen AnwaltOnline die Möglichkeit,
   sich direkt von unseren Anwälten beraten zu lassen,
   sollten Sie Ihr Problem einmal nicht über unsere
   Website lösen können.
   Beratung

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   beachten Sie hierbei, daß über das Forum keine Rechts-
   beratung durch Anwälte erfolgt. Die Fragen werden auch
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   Forum für Fragen und Themen zum Mietrecht

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