[AnwaltOnline - Newsletter Juni 2003]************************************************************
* AnwaltOnline - Mietrecht Juni 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.com *
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In dieser Ausgabe:*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues>> Offenbarungspflicht von Mängeln an Immobilie <<
Der Verkäufer einer Immobilie muß den Käufer vorab voll-
ständig über etwaige Gebäudemängel aufklären.
Im vorliegenden Fall ging es um einen dem Verkäufer be-
kannten, für den Käufer jedoch nicht ohne weiteres erkenn-
baren Mangel (Schimmelbefall einer Wand). Ein Kaufvertrag,
bei welchem der Verkäufer einen solchen Mangel arglistig
verschweigt, kann angefochten werden.OLG Bamberg - Az.: 3 U 165/01
>> Verlustverrechnung bei befristetem Mietvertrag? <<
Wird eine Vermietertätigkeit von Beginn an nur kurzfristig
- vorliegend 5 Jahre - angelegt, so fehlt es an einer Ein-
künfteerzielungsabsicht, wenn innerhalb dieses Zeitraumes
kein postives Gesamtergebnis erreichbar ist. Im vorliegenden
Fall war der Mietvertrag von Beginn auf 5 Jahre befristet,
da die Wohnung im Anschluß daran selbst genutzt werden
sollte. Der Verlustabzug wurde somit vorliegend versagt.BFH - Az: IX R 57/00
>> Miete auch für unfertige Wohnung zahlen? <<
Da der Vermieter die vermietete Wohnung in vertragsgemäßen
Zustand bereitzustellen hat, braucht der Mieter keine Miete
zu zahlen, wenn Elektro- und Heizungsinstallationen sowie
Gas- und Wasseranschlüsse in der Wohnung noch nicht fertig
gestellt sind.OLG Rostock - Az: 3 U 23/01
>> Herstellungsanspruch ist Masseschuld <<
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vermieters
begründet der Anspruch des Mieters auf Herstellung eines zum
vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes der Mietsache
unabhängig davon, ob der mangelhafte Zustand vor oder nach
Eröffnung des Verfahrens entstanden ist, bei fortdauerndem
Mietverhältnis eine Masseschuld.BGH, 3.4.2003 - Az: IX ZR 163/02
LG Hildesheim, AG HildesheimIn der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Berücksichtigung eines Leistungsverweigerungsrechts des
Mieters bei Mängeln der Mietsache <<
>> Einklagen künftiger Nutzungsentschädigung <<Das Jahresabo Mietrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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AnwaltOnline Direktweitere aktuelle Urteile zum Mietrecht
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*2* Das Thema des Monats>> Mehr Geld für Altbausanierung <<
Die Bundesregierung hat die Mittel für ihr nationales Klima-
schutzprogramm erhöht. Mit der Unterzeichnung eines ent-
sprechenden Vertrages zwischen der Bundesregierung und der
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) am 6. Mai 2003 werden
diese Mittel aus Einnahmen der Ökosteuer um 160 Millionen
Euro jährlich aufgestockt. Mit den Mitteln bietet die KfW
über das CO2-Gebäudesanierungsprogramm langfristige, zins-
günstige Darlehen für Investitionen zur Kohlendioxid-
Minderung in Wohngebäuden an.Ursprünglich hatte die Bundesregierung für das im Oktober
2000 beschlossene Klimaschutzprogramm Fördermittel in Höhe
von insgesamt einer Milliarde Euro vorgesehen.Mit der Aufstockung der Mittel ist das KfW-CO2-Gebäude-
sanierungsprogramm auch wesentlich erweitert worden.
Folgende Neuerungen sind aus klimaschutzpolitischer Sicht
besonders hervorzuheben:* Verbesserte Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien
im Gebäudebereich
* Förderung von Einzelmaßnahmen beim Austausch besonders
klimaschädlicher Heizungen
* Einführung einer neuen Förderkategorie 30 bis unter 35
Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche
* Einführung eines zusätzlichen Teilschulderlasses bei
Modernisierung auf Niedrigenergiehausstandard
* Förderung besonders energiesparender Neubauweisen, wie
zum Beispiel Passivhäusern.Antragstellung
Förderanträge können über die jeweilige Hausbank bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau gestellt werden. Die Förder-
mittel werden mit einem sehr günstigen Zinssatz vergeben.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, unter bestimmten
Voraussetzungen eine Teilschuld von 20 Prozent der
Darlehenssumme erlassen zu bekommen.Informationen und Programmdetails sind zum Ortstarif unter
der Telefonnummer 01801/33 55 77 (Informationszentrum) zu
erhalten oder über das Internetangebot der KfW.Quelle: PM Bundesregierung
>> Kinder in Mietverhältnissen - Vertraglicher Schutz <<
Obschon das Kind eines Mieters in der Regel nicht Vertrags-
partner des Mietvertrages ist, wird es im Hinblick auf an
seinen Rechtsgütern eintretenden Schäden (an der Gesundheit
am Eigentum) wie ein solcher behandelt. Die Rechtsprechung
spricht in derlei Fällen davon, dass der Mietvertrag
zwischen den Eltern und dem Vermieter sog. Schutzwirkung
zugunsten Dritter, d.h. des Kindes, entfaltet. Verletzt
beispielweise der Vermieter seine Verkehrssicherungs-
pflicht, indem er das Treppenhaus nicht in Ordnung hält
und verletzt sich das Kind eines Mieters sodann bei einem
Sturz auf der Treppe, so hat es einen eigenen vertraglichen
Anspruch gegen den Vermieter. Dieser Anspruch gründet sich
auf das Rechtsinstitut der "Pflichtverletzung" (§ 280 BGB)
und verjährt in drei Jahren. Der Vermieter kann sich dem
Anspruch nicht - wie bei gesetzlichen Ansprüchen - dadurch
entziehen, dass er behauptet, das beauftragte Unter-
nehmen (z.B. Schreiner) habe unsachgemäß gearbeitet.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
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>> Kein Sonderkündigungsrecht bei abstrakter Unterver-
mietungsanfrage <<Das Jahresabo Mietrecht erhalten Sie für EURO 22,99 -
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