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* AnwaltOnline - Mietrecht März 2003 *
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In dieser Ausgabe:*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues>> Sturmschäden - haftet Eigentümer? <<
Entstehen während eines Orkans durch herumfliegende
Gebäudeteile Schäden, so haftet grundsätzlich der Gebäude-
eigentümer. Es ist Sache des Eigentümers, sich zu verge-
wissern, das die Gebäudeverankerungen sturmbeständig sind.
Andernfalls sind notfalls umgehend weitere Maßnahmen zu
treffen.
Im zu entscheidenden Fall wurde einer Schadensersatzklage
stattgegeben. Ein herumfliegendes Leuchttransparent hatte
Fahrzeuge eines Autohändlers auf dem Nachbargebäude be-
schädigt. Der Beklagte sah sich für die Schäden nicht ver-
antwortlich, der er die nötigen Vorkehrungen getroffen habe.
Eine Haftung ist jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn die
erforderliche Sorgfalt beachtet wurde. Da das Transparent
vormals bereits aus seiner Verankerung gerissen worden war,
hatte der Eigentümer die Sorgfaltspflicht verletzt. Er
hätte die Verankerung auf ausreichende Festigkeit über-
prüfen müssen.OLG Koblenz - AZ: 10 U 251/02
>> Miete regelmäßig einziehen! <<
Wird trotz bestehenden Lastschriftverfahrens der Mietzins
vom Konto des Mieters nicht durch den Vermieter eingezogen,
so kann der Vermieter vom Mieter nicht Ausgleich der Miet-
rückstände verlangen.
Im zu entscheidenden Fall wurde nach einem Streit zwischen
Mieter und Vermieter vom Vermieter zwölf monatelang der
Mietzins nicht eingezogen. Der Vermieter kündigte den Mieter
darauf wegen Mietrückständen in Höhe von ca. 15.000 DM
fristlos. Weiterhin wurde Räumungsklage von dem Amtsgericht
erhoben.
Der Mieter überwies daraufhin die nicht eingezogene Summe,
der Räumungsanspruch wurde somit hinfällig. Da die Miet-
rückstände jedoch vom Vermieter verursacht worden waren,
war die Klage von Anfang an unbegründet.
AG Köln - AZ: 250 C 102/00>> Sonderkündigungsrecht nach Zwangsversteigerung recht-
zeitig ausüben! <<Die Sonderkündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht zum
ersten zulässigen Termin durch den Ersteher erfolgt (§ 57a
Satz 2 ZVG).
Maßgeblich für den ersten zulässigen Termin ist, ob dem
Ersteher die Ausübung unter Beobachtung der erforderlichen
Sorgfalt tatsächlich möglich war - nicht jedoch die theo-
retische Möglichkeit.
Gelegenheit zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist
dem Ersteher grundsätzlich einzuräumen. Dies gilt insbe-
sondere dann, wenn unmittelbar vor Beginn des rechnerisch
ersten zulässigen Termins der Zuschlag erfolgte. Der erste
zulässige Termin ist demnach dem Einzelfall nach der
Termin, der die Kündigung ohne vorwerfbares Zögern für den
Ersteher ermöglicht.OLG Düsseldorf, Urt. v. 5.9.2002, Az.: 10 U 66/02
>> Einberufung der Eigentümerversammlung fehlerhaft <<
Beschlüsse, die in einer fehlerhaft einberufenen Eigen-
tümerversammlung gefasst wurden, sind nicht ungültig, wenn
ausgeschlossen werden kann, dass die Beschlüsse ohne den
Mangel anders gefasst worden wären.
Wurden die Beschlüsse in einer späteren Eigentümerver-
sammlung von den Eigentümern bestätigt, so kann hiervon
ausgegangen werden.BayObLG, Urt. v. 17.10.2002, Az.: 2 Z BR 96/02
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>> Wohnung auch während Räumungsfrist bewohnbar halten? <<
>> In der Vorweihnachtszeit müssen Modernisierungen nicht
geduldet werden! <<Für EURO 1,92 im Monat sind auch Sie dabei! (Nur Jahres-
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*2* Das Thema des Monats>> Gewährung der Eigenheimzulage weiterhin nach altem
Recht <<Die Eigenheimzulage soll bis zur Verkündung des Steuerver-
günstigungsabbaugesetzes weiterhin nach altem Recht gewährt
werden.
Darauf haben sich die Koalitionsfraktionen geeinigt. Die
ursprünglich vorgesehene Rückwirkung des Gesetzes kommt
somit nicht mehr zum Tragen.
Bis also das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen und das
Gesetz verkündet wird, erhalten auch Kinderlose für neu her-
gestellte Wohnungen eine jährliche Grundzulage von 2.556
EURO und 1.278 EURO für Wohnungskäufe aus dem Bestand.
Bei Kindern kommt noch die Kinderzulage in Höhe von jährlich
767 EURO hinzu. Voraussetzung ist jedoch, dass Kaufvertrag
bzw. Bauantrag vor der Verkündigung der Gesetzesänderung
abgeschlossen bzw. eingereicht werden.
Bislang noch von den Finanzämtern unbearbeitete Anträge
werden nach altem Recht beschieden. Für zukünftige Anträge
besteht nun Spielraum, die Finanzplanung an die neue
Gesetzeslage anzupassen.
Entscheidender Antrieb für die nun vorliegende Änderung war
offenbar die Pattsituation im Vermittlungsausschuss.>> Verabschiedung der Neuregelungen der Eigenheimzulage
durch den Bundestag <<Mit dem Steuervergünstigungsabbaugesetz, das der Deutsche
Bundestag am 21. Februar 2003 beschlossen hat, sollen u.a.
die Regelungen des Eigenheimzulagegesetzes geändert werden.
Geplant ist, dass Familien und Ledige mit Kindern künftig
acht Jahre lang einen Fördersockelbetrag von 1000 Euro er-
halten. Für jedes Kind kommen weitere 800 Euro hinzu. Die
Einkommensgrenzen sollen künftig 70.000 Euro für Allein-
erziehende und 140.000 Euro für Paare betragen. Sie gelten
für einen Zeitraum von zwei Jahren. Dazu kommen 20.000 Euro
pro Kind.
Die Zulage soll rückwirkend gewährt werden, wenn sich bei
einem Paar vier Jahre nach Baubeginn oder einem Immobilien-
kauf Nachwuchs einstellt. Der Bundesrat wird das Gesetz am
14. März beraten. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsver-
fahrens können für den Kauf oder Bau einer Immobilie noch
die bisherigen Leistungen der Eigenheimzulage in Anspruch
genommen werden.Quelle: PM Bundesregierung
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>> Kein Recht auf Parabolantenne auf Balkonbrüstung <<Für EURO 1,92 im Monat sind auch Sie dabei! (Nur Jahres-
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