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[AnwaltOnline - Newsletter Februar 2003]

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* AnwaltOnline - Mietrecht                    Februar 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.com                          *
* ISSN: 1619-7143                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Disclaimer

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Werbungskostenüberschüsse aus befristeter Vermietung <<

Nur wenn auf Dauer positive Einnahmenüberschüsse erzielt
werden sollen, können Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung erzielt werden. Fehlt die Einkünfteerzielungsab-
sicht beim Steuerpflichtigen, so kann dieser keine Einkünfte
aus Vermietung ansetzen. Hieraus folgt, daß in einem solchen
Fall Werbungskostenüberschüsse aus einer Vermietung nicht
mit anderen Einkünften verrechnet werden können und somit
nicht steuermindernd wirken.

BFH, 09.07.2002 - AZ: IX R 47/99 und IX R 57/00

 >> Miete nach Trennung <<

 Haben Eheleute gemeinsam einen Mietvertrag über die Ehe-
wohnung abgeschlossen und zieht der eine Ehegatte nach der
Trennung aus, so kann er nach der Trennung im Innenverhältnis
zur Zahlung der hälftigen Miete verpflichtet sein.

OLG Dresden, 17.5.2002 - AZ: 20W 631/02

 >> Schadenersatzpflicht bei Verwendung eines nicht er-
    probten Baustoffes <<

Wird ein nicht erprobter Baustoff eigenmächtig vom Bauunter-
nehmer verwendet, so ist dieser aufgrund arglistiger
Handlung schadensersatzpflichtig. Der Bauunternehmer hat die
Pflicht, den Bauherrn auf etwaige Risiken hinzuweisen und
sein Einverständnis einzuholen.
Im vorliegenden Fall wurde der Schadenersatzklage eines Bau-
herren stattgegeben, der für eine Wärmeverbundfassade ein
bis dato nicht erprobtes Material eigenmächtig einsetzte.
Die Klage war erfolgreich, da der Bauunternehmer mangelhaft
gearbeitet hatte und dieses arglistig verschwieg.

OLG Koblenz - AZ: 7 U 392/00

 >> Betriebskosten: Wirtschaftlichkeit ist Pflicht! <<

 Liegen die Betriebskosten, die vom Vermieter abgerechnet
werden, signifikant über dem Durchschnitt, so ist vom Ver-
mieter die Richtigkeit der abgerechneten Kosten darzu-
stellen. Die Abrechnung ist zu erläutern. Weiterhin muß der
Vermieter die Erforderlichkeit der verursachten Kosten be-
weisen und die Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebotes ein-
gehend darlegen.

Im zu entscheidenden Fall ging es um die Höhe der abge-
rechneten Hausmeisterkosten.

AG Frankfurt/Main, 05.06.2002 - AZ: 33C 4255/01 – 28

Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
 >> Bauschutt im Wohngebiet <<
 >> Einbau von Isolierglasfenstern - Wer haftet für Folge-
    schäden? <<

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weitere aktuelle Urteile zum Mietrecht

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*2* Das Thema des Monats

 >> Zutritt <<

Der Mieter hat als Besitzer der Mietwohnung das Recht,
darüber zu bestimmen, wer die Mietwohnung wann und zu
welchem Zweck betreten darf. Dieses Hausrecht gilt allen
Dritten gegenüber, daher grundsätzlich auch gegenüber dem
Vermieter und seinen Beauftragten.

 >> Wann muss Zutritt gewährt werden? <<

Der Vermieter hat in bestimmten Situationen seinerseits das
Recht, die Mietwohnung zu betreten und zu besichtigen. Von
diesem Recht muss er aber in einer den Mieter schonenden
Weise Gebrauch machen. Auf die berechtigten Interessen des
Mieters ist Rücksicht zu nehmen. Das Besichtigungsrecht des
Vermieters steht diesem grundsätzlich nur nach Anmeldung
sowie nur an Wochentagen und während angemessener Zeiten
zu. In der Regel wird dies zwischen 10 und 13 bzw. 15 und
18 Uhr der Fall sein.

 >> >> Zutritt nach Voranmeldung

Nach herrschender Rechtsprechung berechtigen folgende Gründe
den Vermieter zum Zutritt nach Voranmeldung:

o Begutachtung von Mängeln, die vom Mieter angezeigt wurden,
bzw. Überprüfung der zur Mängelbeseitigung durchgeführten
Reparaturarbeiten;

o Regelmäßige Überprüfung der Mietwohnung zur Feststellung
eventueller Mängel  bzw. zur Kontrolle der Durchführung vom
Mieter vertraglich übernommener Schönheitsreparaturen.
Insofern wird in der Regel ein Zeitraum von ca. 2 Jahren
als angemessen betrachtet;

o Begründeter Verdacht auf vertragswidrigen Gebrauch der
Wohnung. Dies kann etwa der Fall sein, wenn dem Vermieter zu
Gehör kommt, der Mieter unterhalte in der Wohnung einen
Gewerbebetrieb;

o Neuvermessung der Wohnung oder Vorbereitung bzw. Durch-
führung von Modernisierungsmaßnahmen;

o Wohnungsbesichtigung durch Mietinteressenten nach
Kündigung bzw. durch Kaufinteressenten, falls das Miet-
objekt verkauft werden soll;

 >> >> Gefahr im Verzug

Droht dem Eigentum des Vermieters akute Gefahr, etwa im
Falle eines Wasserrohrbruches oder falls ein Feuer aus-
bricht, darf er die Wohnung auch ohne vorherige Ankündigung
betreten.

 >> >> Pflicht zur Schlüsselhinterlegung

Ist der Mieter für mehrere Tage abwesend, ist er ver-
pflichtet, dem Vermieter oder der für diesen tätigen Haus-
verwaltung eine Vertrauensperson zu benennen, bei der er
einen Zweitschlüssel für die Wohnung hinterlegt und die in
dringenden Fällen Zutritt zur Wohnung gewähren kann. Kommt
der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, kann er u.U.
für entstehende Schäden haftbar gemacht werden.

 >> Schriftliche Voranmeldung und Terminabsprache  <<

 >> >> Terminabsprache

Der Mieter ist nicht ohne weiteres verpflichtet, einen vom
Vermieter vorgeschlagenen Besuchstermin zu akzeptieren.
Insofern gilt der Grundsatz von "Treu und Glauben". Der
Mieter ist demnach nicht berechtigt, den Besuch des Ver-
mieters grundlos zu vereiteln. Ist ihm der vorgeschlagene
Besuchstermin allerdings ungelegen, kann von ihm verlangt
werden, dem Vermieter auf dessen grundsätzlich berechtigtes
Besuchsanliegen hin einige Terminvorschläge zu unterbreiten.
Letztlich sind hier beide Vertragsparteien zur Kooperation
verpflichtet.

 >> Keine Pflicht zu Vereinbarungen <<

Weder Mieter noch Vermieter sind verpflichtet, anlässlich
der Besichtigung durch den Vermieter eine Vereinbarung zu
unterzeichnen. Nimmt z.B. der Vermieter ein Mängelprotokoll
auf, mit dem der Mieter nicht einverstanden ist, kann dieser
seine Unterschrift unter das Protokoll ohne weiteres ver-
weigern.

Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
 >> Schriftliche Voranmeldung und Terminabsprache  <<
 >> >> Schriftliche Voranmeldung
 >> Hinzuziehung von Zeugen <<
 >> Verhalten bei Verkauf oder Weitervermietung  <<

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