[AnwaltOnline - Newsletter Oktober 2002]
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* AnwaltOnline - Mietrecht Oktober 2002 *
* von https://www.AnwaltOnline.com *
* ISSN: 1619-7143 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Nachbarschaft eines Swinger-Clubs <<
Der Vermieter muss den Mieter bei Abschluss des Mietver-
trages nicht ungefragt auf den Umstand, dass in einer Ent-
fernung von 1 km zum Mietobjekt ein Swinger-Club betrieben
wird, hinweisen. Der Mieter kann daher hieraus keine An-
sprüche ableiten.
LG Dortmund, Urt. v. 6.12.2001, Az.: 11 S 162/01
>> Mietbürgschaft auf erstes Anfordern <<
1. Verbürgt sich ein Bürge für die Ansprüche eines Ver-
mieters aus Mietvertrag entgegen dem ihm erteilten Bürg-
schaftsauftrag im Rahmen einer Bürgschaft auf erstes An-
fordern, darf er nach Leistung aus der Bürgschaft den Mieter
im Regresswege erst dann in Anspruch nehmen, wenn sich der
Anspruch aus der Bürgschaft als begründet erweist.
2. Der Mieter, dessen Konto vom Bürgen zu Unrecht sogleich
belastet wurde, ist berechtigt, anstelle der Konto-
berichtigung auch Auszahlung des Betrages zu verlangen.
OLG Köln, Urt. v. 16.1.2002, Az.: 13 U 52/01
>> Pflicht des Mitvermieters zur Mitwirkung an einer
Kündigung <<
1. Ein für den Vermieter praktisch unkündbarer Vertrag ver-
stößt gegen die grundgesetzliche Eigentumsgarantie. Ist
daher die Aufhebung einer Gemeinschaft von Vermietern nur
durch Kündigung eines Mietvertrages möglich, so schulden die
"Mitvermieter" einander die Mitwirkung an der Kündigung.
2. Die Mitwirkung an der Kündigung kann nur gefordert
werden, wenn die auszusprechende Kündigung berechtigt ist.
Dies kann gerichtlich erst nach Ausspruch der Kündigung
beurteilt werden, es sei denn, die Kündigung ist offen-
sichtlich rechtswidrig.
OLG Hamburg, Urt. v. 1.6.2001, Az.: 11 U 47/01
>> Nachforderung von Grundsteuer <<
Unterliegt ein Mietverhältnis der NeubaumietenVO, kann eine
Grundsteuernachforderung für zurückliegende Jahre nur dann
auf die Mieter umgelegt werden, wenn sie ihnen nach Eingang
des Steuerbescheides mitgeteilt wird und eine Abrechnung
binnen drei Monaten erfolgt.
AG Bielefeld, Urt. v. 8.3.2002, Az.: 41 C 994/01
Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Notwegerecht bei bewusster Beseitigung einer Zufahrt? <<
>> Kinderzulage für auswärts studierende Kinder <<
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weitere aktuelle Urteile zum Mietrecht
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*2* Das Thema des Monats
>> Flutopfersolidaritätsgesetz in Kraft getreten <<
In seiner Sitzung am 12. September 2002 hat der Deutsche
Bundestag das Flutopfersolidaritätsgesetz zur Finanzierung
des Wiederaufbaus in den Hochwassergebieten beschlossen. Am
13. September hat auch der Bundesrat dem Finanzierungspaket
zugestimmt. Am 19. September ist das Aufbauhilfefondsgesetz
dann in Kraft getreten.
Mit dem Flutopfersolidaritätsgesetz wird u.a. ein Fonds
"Aufbauhilfe" mit einem Ausgabevolumen von 7,1 Milliarden
Euro eingerichtet. Der Fonds wird gemeinsam von Bund und
Ländern getragen. Die Bundesmittel der Aufbauhilfen kommen
geschädigten Haushalten zugute und werden für die Wieder-
herstellung der Infrastruktur eingesetzt.
Nach dem In-Kraft-Treten des Aufbauhilfefondsgesetzes wird
nun per Verordnung der genaue Schlüssel zur Verteilung der
Hilfsmittel an die vom Hochwasser betroffenen Bundesländer
festgelegt. Die Verordnung sieht eine Verteilung der Hilfs-
mittel nach bestimmten Quoten vor, die sich nach dem je-
weiligen Schadensausmaß richten. 60 Prozent der zur Ver-
fügung stehenden Mittel werden auf Grundlage der bis-
herigen vorläufigen Schadenserhebungen noch in diesem Jahr
wie folgt verteilt:
· Sachsen: 60 Prozent
· Sachsen-Anhalt: 20 Prozent
· Bayern: 5 Prozent
· Brandenburg: 5 Prozent
· Mecklenburg-Vorpommern: 2,5 Prozent
· Thüringen: 2,5 Prozent
· Niedersachsen: 2,5 Prozent
· Schleswig-Holstein: 2,5 Prozent
Die Verteilung der restlichen Mittel wird im nächsten Jahr
nach endgültiger Schadensbilanz vorgenommen.
Am 5. September wurde ein sog. Kuratorium Fluthilfe ein-
berufen, dass unter der Leitung des früheren Bundes-
präsidenten Richard von Weizsäcker als eine unabhängige
Instanz als Ansprechpartner für die vom Hochwasser
Betroffenen zur Verfügung stehen soll. Hauptaufgabe des
Kuratoriums ist es, in strittigen Fällen direkt Kontakt mit
den zuständigen Stellen aufzunehmen, um Sachverhalte aufzu-
klären. Dort, wo eine andere Entscheidung in der Sache
möglich und sachgerecht ist, soll dann Abhilfe geschafft
werden. Sollten Ungleichgewichtigkeiten oder Lücken in
bestehenden Regelungen deutlich werden, kann das Kuratorium
zudem Neuentscheidungen vorschlagen. Bei besonderen Härte-
fällen soll das Kuratorium mit Mitteln aus einem "Nothilfe-
topf" zudem auch materiell helfen können. Seit dem 13.
September ist eine Hotline "Kuratorium Fluthilfe" ge-
schaltet, die unter der Nummer 01888-681-4260 zu erreichen
ist.
Zudem wurden folgende Ansprechpartner für die einzelnen
Bundesländer bzw. Gemeinden/Landkreise veröffentlicht.
Die Liste können Sie jederzeit über AnwaltOnline anfordern,
indem Sie eine email an: flutopfer@anwaltonline.com senden.
Dieser Service steht bis zum 31.10.2002 zur Verfügung.
Quelle: Pressestelle Bundesregierung
Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Erfüllung der Heizpflichten <<
>> Veraltete Heizkessel spätestens am 1.11.2002 aus-
tauschen <<
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*3* Mehr von AnwaltOnline
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