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[AnwaltOnline - Newsletter April 2002]

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* AnwaltOnline - Newsletter                     April 2002 *
* von http://www.AnwaltOnline.com                          *
* ISSN: 1511-7774                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Mehr von AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung

*5* Disclaimer

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Ein in der Denkmalzone gelegenes Haus kann unter Einzel-
    schutz gestellt werden <<

 Ein Baudenkmal darf grundsätzlich auch dann einzeln unter
Schutz gestellt werden, wenn es Teil eines bereits ge-
schützten Ensembles, d.h. einer sog. Denkmalzone, ist.

Dies entschied das OLG Rheinland-Pfalz in einem Urteil, dem
folgender Fall zugrunde lag: Der Ortskern eines Stadtteils
stand als Denkmalzone förmlich unter Schutz. Zweck dieser
Denkmalzone war die Erhaltung des historischen Platzbildes.
Der klagende Eigentümer eines in der Denkmalzone gelegenen
Fachwerkhauses hatte beantragt, ihm den Abriss zu ge-
nehmigen. Ein Gutachten zur Denkmalwürdigkeit ergab, dass
sowohl aus wissenschaftlichen als auch aus städtebaulichen
Gründen ein besonderes Interesse an der Erhaltung gerade
dieses Hauses bestand. Daraufhin stellte die beklagte Stadt
im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt das betreffende
Gebäude unter Denkmalschutz.

Die Klage des Eigentümers hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht
des OVG ist das Fachwerkhaus ein Kulturdenkmal. Der
Einzelunterschutzstellung stehe nicht entgegen, dass das
Haus innerhalb einer bereits geschützten Denkmalzone stehe.
Denn der durch sie vermittelte Substanzschutz bleibe für ein
einzelnes Gebäude regelmäßig unter dem Schutzniveau, das
eine Einzelausweisung als Kulturdenkmal gewähre. Dies ergebe
sich daraus, daß hinsichtlich der Denkmalzone regelmäßig das
Erscheinungsbild der Gesamtanlage im Vordergrund stehe.
Deshalb könnten Denkmalzonen - auch oder ausschließlich -
Gegenstände umfassen, die selbst keine Kulturdenkmäler
seien, aber das Ensemble prägten. Für die Frage, ob Einzel-
gegenstände, die zu einer geschützten Denkmalzone gehörten,
verändert oder gegebenenfalls beseitigt werden dürften,
komme es hingegen in erster Linie auf die Ensemble-Wirkung
und nicht auf die Einzelteile an. Daher bestehe durchaus
Anlass, ein einzelnes Gebäude, das eines speziellen und
weitergehenden Schutzes bedürfe, gesondert unter Einzel-
schutz zu stellen.

OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.02.2002 - 8 A 11243/01 OVG

 >> Verbot der Hundehaltung auch ohne ausdrückliches Tier-
    haltungsverbot nicht erlaubt <<

 Nach einem Beschluß des LG Karlsruhe ist die Hundehaltung
in einer Mietwohnung auch dann verboten, wenn ein ausdrück-
liches Tierhaltungsverbot nicht mietvertraglich geregelt
ist. Nach Ansicht des Gerichts ist die Haltung eines Hundes
in der Mietwohnung eines Mehrfamilienwohnhauses vom ver-
tragsmäßigen Gebrauch der Mietwohnung in der Regel nicht
umfaßt und bedarf daher der Erlaubnis des Vermieters. Dieser
kann die Erlaubnis nach seinem Ermessen erteilen. Allerdings
darf die Erlaubnis nicht rechtsmißbräuchlich versagt werden.

LG Karlsruhe, Beschluß vom 4.2.2002, Az: 5 S 121/01
 
 >> Kein Haftungsausschluß für Schäden am Mietereigentum <<

 Der Vermieters kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
seine Haftung für Sach- und Vermögensschäden des Mieters
nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken.
Dem Rechtsstreit lag die Klage eines Mieters auf Schadens-
ersatz von rund 25.000,- DM für die Beschädigung von Ein-
richtungsgegenständen zugrunde. Der Schaden war während der
durch Urlaub bedingten Abwesenheit des Mieters infolge eines
Defektes im Flachdach des Hauses und daraufhin eintretenden
Wassers entstanden. Im Rechtstreit stellte sich heraus, daß
die Dachhaut wegen ihres Alters einer laufenden Überwachung
bedurft hätte, die aber unterblieben war. Den Vermieter traf
insofern der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit.

Der angerufene Senat des BGH entschied, daß die in den AGB
des Vermieters enthaltene Haftungsbeschränkung auf Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit die sich aus dem Gesetz ergebende
Hauptpflicht des Vermieters einschränke, die Mietsache in
einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. In dieser Ein-
schränkung liege  eine  unangemessene  Benachteiligung des
Mieters. Sie berge die Gefahr, daß der Vermieter seine
Pflicht zur Instandhaltung der Mietsache vernachlässige. Der
Vermieter könne sich - im Gegegnsatz zum Mieter - gegen
drohende Schäden durch Abschluß einer Haftpflichtver-
sicherung absichern. Die Haftungsbegrenzung wurde daher vom
BGH als unwirksam erachtet.

BGH, Beschluß vom 24. Oktober 2001 - VIII ARZ 1/01

 >> Fehlende Isolierung an den Wasserrohren <<

 Ein Bauherr ist ungefragt auf die Notwendigkeit zur Durch-
führung von Frostschutzmaßnahmen hinzuweisen. Im vorliegen-
den Fall betraf dies die Isolierung von Wasserrohren im
Dachboden. Erfolgt dieser Hinweis durch einen beauftragten
Architekten oder die Firma, welche mit der Verlegung beauf-
tragt ist, nicht, so haften beide für später enstehende
durch Wasserrohrbruch bei Frost entstandene Kosten.
Werden die Rohre jedoch nicht regelmässig kontrolliert, so
trifft den Hausbesitzer ein erhebliches Mitverschulden, im
vorliegenden Fall 50%. Kontrollen im 2-Tages-Rhytmus sind
bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt nicht ausreichend.
Es liegt in einem solchen Fall eine grob fahrlässige Mit-
verursachung vor.

OLG Hamburg, 07.07.2000 - 12 U 65/98
Quelle: NJW-RR 2001, 1534

weitere aktuelle Urteile zum Mietrecht

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*2* Das Thema des Monats

 >> Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften <<

Die Bundesregierung hat am 13. März 2002 den Entwurf eines
Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften ver-
abschiedet. Das Gesetz passt die Vorschriften zur Ein-
kommensermittlung im Wohngeld- und im Wohnraumförderungs-
gesetz an das "Gesetz über eine bedarfsgerechte Grund-
sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" an. Die Grund-
sicherung zählt zu dem wohngeldrechtlich zu berücksichti-
genden Jahreseinkommen; dies gilt auch für das Wohnraum-
förderungsgesetz.

Mit diesem sogenannten "Grundsicherungsgesetz", das zum 1.
Januar 2003 in Kraft tritt, solle eine der Hauptursachen für
"verschämte Altersarmut" beseitigt werden. Die Grundsicherung
ist eine eigenständige, bedürftigkeitsabhängige Leistung, die
älteren bzw. dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen zur
Sicherung ihres Lebensunterhalts dient: Unterhaltsansprüche
der Antragsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern
bleiben künftig unberücksichtigt, sofern deren jährliches
Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100 000 Euro liegt.
Die Leistungen der Grundsicherung sind einkommensteuerfrei.

Quelle: Bundesregierung

 >> Reform des sozialen Wohnungsbaus in Kraft getreten <<

Am 1. Januar 2002 ist das neue Wohnraumförderrecht in Kraft
getreten. Mit ihm soll der soziale Wohnungsbau, dessen
rechtliche Grundlagen vor über fünfzig Jahren geschaffen
wurden, neu gestaltet und an die heutigen Anforderungen an-
gepasst werden. Die Reform soll für eine durchgreifende
Rechtsvereinfachung und Entbürokratisierung sorgen:

Rund 200 Regelungen werden aufgehoben und der Verwaltungs-
aufwand verringert. Damit nimmt sich der Bund bei der
Regulierung zurück und räumt den Ländern und Kommunen mehr
Spielraum für Fördermaßnahmen ein. Darüber hinaus soll das
Nebeneinander der verschiedenen Förderwege entfallen.

Als 1950 der soziale Wohnungsbau eine gemeinsame Aufgabe von
Bund, Ländern und Gemeinden wurde, sollten durch ihn inner-
halb kurzer Zeit viele Menschen mittels öffentlicher Mittel
eine Wohnung erhalten.
Inzwischen gibt einen funktionsfähigen Wohnungsmarkt mit
ausreichend Wohnraum für die Mehrheit der Bevölkerung.
Mengenprobleme stehen deshalb nicht mehr im Vordergrund.
Vielmehr geht es heute um eine Unterstützung derjenigen
Haushalte, die Zugangsprobleme zum Wohnungsmarkt haben und
sich nicht selbst mit angemessenen Wohnraum versorgen
können. Deshalb gehört eine zuverlässige Wohnraumversorgung
dieser Haushalte zu den grundlegenden Aufgaben eines
Sozialstaates.

Gleichzeitig muss der Staat aber auch zur Lösung von
Problemen beitragen, die sich aus der Konzentration benach-
teiligter Haushalte in bestimmten Wohngebieten ergeben.
Deshalb wird der soziale Wohnungsbau jetzt zu einer sozialen
Wohnraumförderung weiterentwickelt, bei der stärker der vor-
handene Wohnungsbestand und dessen Modernisierung einbezogen
wird. Bisher förderte der soziale Wohnungsbau allein den
Neubau von Wohnungen.

Zielgruppe des modernen sozialen Wohnungsbaus sind einer-
seits Haushalte mit geringem Einkommen, die sich eine ange-
messene Wohnung auf dem freien Markt nicht leisten können.
Andererseits sind es Personengruppen, die auf Grund ihrer
Zugehörigkeit zu bestimmten sozialen Gruppen oder wegen
bestimmter persönlicher Merkmale auf Vorbehalte bei den Ver-
mietern stoßen.

Das Reformgesetz gilt für die künftige Förderung. Für die
Sozialmietwohnungen, die auf der Grundlage des bisherigen
Rechts geförderten werden, ändert sich nichts.

Quelle: Bundesregierung

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