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In dieser Ausgabe:*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues>> Kosten für Laubsauger als Betriebskosten umlegbar <<
Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin dürfen Vermieter
großer Wohnanlagen die Kosten für Spezialgeräte wie Laub-
sauger oder Schneeräumer auf die Mieter umlegen.
In dem verhandelten Fall hatte ein Vermieter für den Haus-
meister zwecks Arbeitserleichterung einen Laubsauger gekauft
und die Anschaffungskosten auf die Mieter der Wohnanlage um-
gelegt.
Die Mieter weigerten sich, diese Kosten zu tragen. Sie
klagten mit der Begründung, die Anschaffung sei überflüssig.
Das Landgericht gab dem Vermieter Recht. Ausweislich der
Urteilsbegründung bewegt sich der Kauf von Geräten wie einem
Laubsauger im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung. Zudem ver-
kürzt die Investition die Arbeitszeit des Hausmeisters und
spart so andere Betriebskosten.Landgericht Berlin Az.: 62 S 463/99
>> Bei unzulässigen Bedingungen Untervermietung
verweigert? <<Nach 4 Jahren wollte die Mieterin eines auf 5 Jahre be-
fristeten Zeitmietvertrages eine Erlaubnis zur Unterver-
mietung erhalten. Daraufhin erbat der Anwalt der Vermieters
näherer Informationen über den potentiellen Untermieter.
Der Anwalt forderte für seinen Mandanten alle "Angaben zu
machen, welche auch bei der Anmietung einer Wohnung not-
wendig sind" und bat für seinen Mandanten, darauf zu achten,
möglichst eine weibliche Mieterin zu finden. Diese Antwort
deutetet die Mieterin als Ablehnung ihres Kandidatens und
kündigte wegen verweigerter Untervermietung.
Das Amtsgericht erklärte die Kündigung mit 3-Monatsfrist für
wirksam, da der Mieterin ein Sonderkündigungsrecht zustehe,
wenn der Vermieter die Untervermietung verweigere. Dies sei
nicht nur dann der Fall, wenn er sie ausdrücklich ablehne,
sondern auch dann, wenn er sie von Bedingungen abhängig
mache, auf die er keinen Anspruch habe.
Die Forderung nach den detailierten Angaben zum Untermieter
sei eine solche. Den Vermieter gehe jedoch nur die Zahlungs-
fähigkeit seiner Mieterin etwas an, nicht etwa die des
Untermieters, welche möglichweise geklärt werden sollte.
Die Forderung nach weiblichen Personen als Untermieter sowie
der Vorschlag, die Interessenten sollten sich direkt beim
Vermieter vorstellen geschahen ohne Begründung. Damit sei zu
verstehen gewesen, daß er nicht mit der von der Mieterin
benannten Person einverstanden sei.AG Hamburg-Harburg - 643 C 508/99
>> Heckenabstand zum Nachbargrundstück <<
Im vorliegenden Fall hatte die Hecke des Beklagten, welche
mit einem Abstand von 50 cm zum Nachbargrundstück stand,
seit über 5 Jahren eine Höhe von 3 Metern, dieser Zustand
sollte nun auf dem Wege der Verurteilung beseitigt werden,
da der Schattenwurf der Hecke die Grundstückbenutzung beein-
trächtige. Die Beklagten berufen sich sich darauf, dass die
Hecke bereits vorhanden gewesen sei, als sie 1993 Eigentümer
des Grundstücks wurden.
Das LG verurteilte die Beklagten, durch geeignete Maßnahmen
den nachbarrechtswidrigen Zustand der Hecke zu beseitigen.
Gemäß § 1004 BGB, § 45 I Nr. 1 NachbRG besteht die Ver-
pflichtung, die Hecke entweder auf eine Höhe von 1,50 m
zurückzuschneiden oder sie aufgrund der Höhe von mehr als
1,50 mauf einen Grenzabstand von 75 cm zurückzuversetzen.
Dieser Abstand ist nötig. Unerheblich sei, dass die Hecke
von den früheren Eigentümern des Grundstücks angepflanzt
wurde.
Eine Verpflichtung Beseitung der Hecke insgesammt besteht
indes nicht. Davon unberührt blieben andere Ansprüche des
Nachbarn aus § 1004 BGB, soweit sie sich auf Einwirkungen
der Anpflanzung auf sein Eigentum durch Lichtentzug und
Schattenwurf beziehen.LG Trier, 06.11.2001 - 1 S 91/01
>> Vergiftung durch Vermieterin - Schmerzensgeld <<
Verwendet ein Vermieter zur Reinigung des Hausflures eines
Mietshauses einen giftigen Ölfleckenentferner und erleidet
ein Mieter davon Beschwerden wie Atemnot, Kopfschmerzen,
Augenbrennen, Brechreiz und Schwindel, so dass er sich
veranlasst sieht, die Mietwohnung vorübergehend verlassen,
kann das die Zubilligung eines - verhältnismäßig geringen -
Schmerzensgeldes begründen.OLG Hamm, 06.09.2001 - 27 U 50/01
weitere aktuelle Urteile zum Mietrecht
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*2* Das Thema des Monats>> Reform des sozialen Wohnungsbaus tritt zum 1. Januar
2002 in Kraft <<Der Bundesrat hat am 13. Juli 2001 das Gesetz zur Reform des
Wohnungsbaurechts gebilligt.
Das Bundeskabinett hatte zuvor, am 14. März 2001, den
Gesetzentwurf verabschiedet. Mit ihm wird der soziale
Wohnungsbau, dessen rechtliche Grundlagen vor über fünfzig
Jahren geschaffen wurden, neu gestaltet und an die heutigen
Anforderungen angepasst.
Das neue Wohnraumförderrecht, das zum 1. Januar 2002 in
Kraft treten soll, bringt eine durchgreifende Rechtsverein-
fachung und Entbürokratisierung: Rund 200 Regelungen werden
aufgehoben und der Verwaltungsaufwand verringert. Damit
nimmt sich der Bund bei der Regulierung zurück und räumt den
Ländern und Kommunen mehr Spielraum für Fördermaßnahmen ein.
Darüber hinaus soll das Nebeneinander der verschiedenen
Förderwege entfallen.
Als 1950 der soziale Wohnungsbau eine gemeinsame Aufgabe von
Bund, Ländern und Gemeinden wurde, sollten durch ihn inner-
halb kurzer Zeit viele Menschen mittels öffentlicher Mittel
eine Wohnung erhalten. Durch den Bau von 8,5 Millionen
Wohnungen seit Kriegsende trug der soziale Wohnungsbau auch
maßgeblich dazu bei, dass die Mehrheit der Bevölkerung heute
ausreichend oder gut mit Wohnraum versorgt ist.
Inzwischen gibt einen funktionsfähigen Wohnungsmarkt mit
ausreichend Wohnraum für die Mehrheit der Bevölkerung.
Mengenprobleme stehen deshalb nicht mehr im Vordergrund.
Vielmehr geht es heute um eine Unterstützung derjenigen
Haushalte, die Zugangsprobleme zum Wohnungsmarkt haben und
sich nicht selbst mit angemessenen Wohnraum versorgen
können. Deshalb gehört eine zuverlässige Wohnraumversorgung
dieser Haushalte zu den grundlegenden Aufgaben eines Sozial-
staates. Gleichzeitig muss der Staat aber auch zur Lösung
von Problemen beitragen, die sich aus der Konzentration
benachteiligter Haushalte in bestimmten Wohngebieten er-
geben. Deshalb wird der soziale Wohnungsbau jetzt zu einer
sozialen Wohnraumförderung weiterentwickelt, bei der stärker
der vorhandene Wohnungsbestand und dessen Modernisierung
einbezogen wird. Bisher förderte der soziale Wohnungsbau
allein den Neubau von Wohnungen.
Zielgruppe des modernen sozialen Wohnungsbaus sind einer-
seits Haushalte mit geringem Einkommen, die sich eine ange-
messene Wohnung auf dem freien Markt nicht leisten können.
Andererseits sind es Personengruppen, die auf Grund ihrer
Zugehörigkeit zu bestimmten sozialen Gruppen oder wegen
bestimmter persönlicher Merkmale auf Vorbehalte bei den Ver-
mietern stoßen.
Das Reformgesetz gilt für die künftige Förderung. Für die
Sozialmietwohnungen, die auf der Grundlage des bisherigen
Rechts gefördert werden, ändert sich nichts.Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Bundesrat stimmt Änderung des Bewertungsgesetzes zu <<Für DM 3,75 im Monat sind auch Sie dabei! (Nur Jahres-
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