[AnwaltOnline - Newsletter August 2001]
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* AnwaltOnline - Newsletter August 2001 *
* von https://www.AnwaltOnline.com *
* ISSN: 1511-7774 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Neues bei AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Keine Versicherungsleistung ohne Kostenvoranschlag <<
Meldet der Versicherungsnehmer seiner Wohngebäudever-
sicherung einen Schaden, so ist er in der Regel nicht
verpflichtet, einen Kostenvoranschlag einzureichen. Die
Versicherung kann sich gewöhnlich beschaffen. Verabreden
Versicherungsnehmer und Versicherung jedoch, daß der Ver-
sicherungsnehmer einen solchen Voranschlag einreicht, kommt
jener dieser Verabredung auch nach acht Monaten noch nicht
nach, so kann die Versicherung ihre Leistung verweigern.
OLG Koblenz, Az.: 10 U 1014/99
>> Keine Mietminderung bei anfänglicher Kenntnis einer
Störquelle <<
Weiß ein neuer Mieter bereits bei Vertragsabschluß, dass
eine Baustelle in der Nachbarschaft Lärmbelästigungen nach
sich ziehen kann, so hat er kein Recht auf Mietminderung
- es sei denn, Dauer und Umfang der Bauarbeiten waren ihm
nicht mitgeteilt worden.
LG Mannheim, Az.: 4 S 93/99
>> Herabsetzung der Miete bei Feststellung kleinerer
Wohnfläche <<
Hat sich der Vermieter im Mietvertrag bei der Angabe der
Wohnungsgröße geirrt und wird auch dem Mieter erst später
bewußt, dass sich sein Mietzins auf 20 qm Wohnfläche
erstreckt, die "nicht vorhanden" sind, so kann er Herab-
setzung der Miete und Erstattung der überzahlten Miete
verlangen, sofern "außer Frage" steht, dass der Vermieter
von vornherein die korrekte Miete nach Wohnnugsgröße
berechnen wollte.
LG Hamburg, Az. 311 S 184/98
>> Unwirksames Verlangen nach zusätzlichen Renovierungs-
arbeiten <<
Wurde einem Mieter durch eine Klausel in einem Formular-
mietvertrag die Pflicht zur Durchführung von Schönheits-
reparaturen beim Auszug auferlegt, so kann der Vermieter
nicht noch zusätzlich mietvertraglich verlangen, dass Tapete
und Kleber von Wand und Boden entfernt werden.
LG Saarbrücken, Az.: 13B S 65/00
weitere aktuelle Urteile zum Mietrecht
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*2* Das Thema des Monats
>> Untermiete nach dem neuen Mietrecht <<
Die Gebrauchsüberlassung der Mietsache an Dritte - also die
Untervermietung - ist nunmehr in § 540 BGB geregelt. Demnach
ist der Mieter, wie schon nach dem alten Recht, nicht aus
dem Mietvertrag selbst berechtigt, die Mietsache
unterzuvermieten. Vielmehr bedarf es insofern der Erlaubnis
des Vermieters. Wird diese vom Vermieter verweigert, so ist
der Mieter berechtigt, unter Einhaltung der gesetzlichen
Kündigungsfristen zu kündigen. Nach dem neuen Wortlaut des
§ 540 BGB handelt es sich hierbei um eine außerordentliche
Kündigung. Das bedeutet, daß damit auch und gerade ein
Mietverhältnis beendet werden kann, das auf eine bestimmte
Zeit abgeschlossen wurde. Zu beachten ist, daß das
Kündigungsrecht dann nicht besteht, wenn in der Person des
als Untermieter bereitstehenden Dritten ein sogenannter
"wichtiger Grund" vorliegt, d.h. wenn der Vermieter
berechtigterweise die Erlaubnis zur Untervermietung versagt.
Dies ist z.B. der Fall, wenn der Dritte ankündigt, in einer
überwiegend von älteren, lärmempfindlichen Personen
bewohnten Anlage täglich mehrere Stunden Schlagzeug üben zu
wollen.
Vermietet der Mieter die Mietsache unter, so ist er - wie
auch schon bislang - dem Vermieter gegenüber für ein
eventuelles Verschulden des Untermieters haftbar. Dies gilt
auch dann, wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Unterver-
mietung erteilt hat. Die Vorschrift wird vom Hauptmieter
auch bislang schon leicht übersehen, birgt indes beträcht-
liches Konfliktpotential. So haftet der Hauptmieter dem
Vermieter gegenüber, wenn der Untermieter fahrlässig oder
sogar vorsätzlich Eigentum des Vermieters, z.B. eine
Einbauküche, beschädigt. Dies gilt, auch wenn der Haupt-
mieter mangels Ortsanwesenheit keinerlei Einfluß auf das
Verhalten des Untermieters hat.
Der Mieter kann letztlich aber nicht nur von einem
eventuellen Kündigungsrecht Gebrauch machen. Vielmehr steht
ihm unter bestimmten Voraussetzungen ein - auch klageweise
durchsetzbarer - Anspruch auf Erteilung der Unterver-
mietungserlaubnis gegen den Vermieter zu. Dies wird im
neuen Mietrecht dadurch zum Ausdruck gberacht, daß die
entsprechenden Regelungen in § 553 BGB und damit syste-
matisch getrennt von der beschriebenen Kündigungsregelung
enthalten sind. Ein Recht auf Erteilung der Erlaubnis steht
dem Mieter zu, sofern nach Abschluß des Mietvertrages ein
berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung
entsteht, allerdings dann nicht, wenn in der Person des
Dritten ein sogenannter wichtiger Grund vorliegt - vgl.
insofern oben -, wenn der Wohnraum übermäßig belegt würde
oder wenn dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen
Gründen nicht zugemutet werden kann. Wie bereits bisher kann
der Vermieter auch nach dem neuen Recht die Erteilung der
Erlaubnis davon abhängig machen, daß der Mieter sich mit
einer angemessenen Erhöhung der Miete einverstanden erklärt,
wenn ihm die Überlassung der Mietsache an einen Dritten nur
unter dieser Voraussetzung zuzumuten ist. Das ist z.B. dann
der Fall, wenn durch den Untermieter mit einer deutlich
stärkeren Abnutzung der Mietsache zu rechnen ist.
Schließlich ist zu beachten, daß eine Vereinbarung, die das
Recht des Mieters auf Gebrauchsüberlassung an einen Dritten
einschränkt, unwirksam ist.
Diesen Monat in AnwaltOnline Direkt:
Vereinbarungen über die Zahlung von Betriebskosten nach dem
neuen Mietrecht
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*3* Neues bei AnwaltOnline
1. Wie immer aktualisieren und ergänzen wir laufend unsere
Urteilsdatenbank für Sie.
2. Unser Program für Mietspiegel liegt in einer neuen
Version vor.
3. Unsere Mietspiegelsammlung wurde erweitert und
aktualisiert.
4. Wir haben unsere Sammlung an Musterschreiben stark
erweitert. Zu den Themen Kündigung, Abmahnung, Mieter-
höhung, Nebenkosten, Mietkaution und mehr finden Sie
jetzt praktische interaktive Muster auf unseren Seiten.
5. AnwaltOnline bietet mehr als Rechtsinformationen zum
Mietrecht. Auch zu den Gebieten des Reiserechtes,
des Betreuungsrechtes und des Familienrechtes erhalten
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