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[AnwaltOnline - Newsletter Juni 2001]

Mietrecht

[AnwaltOnline - Newsletter Juni 2001]

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* AnwaltOnline - Newsletter                      Juni 2001 *
* von https://www.AnwaltOnline.com                          *
* ISSN: 1511-7774                                          *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Neues bei AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
 >> Kaution ist unabhängig vom Wohnungszustand <<
 Der Mietvertrag kann fristlos gekündigt werden, wenn der neue Mieter
die Kaution nicht hinterlegt, wenn die Kaution aufgrund
fehlerhaftschließender Fenster nicht gezahlt wird und der Vermieter eine
Reparatur nach der sofortigen Hinterlegung anbietet, da die
Kautionshinterlegung nicht vom Wohnungszustand abhängig ist.
Oberlandesgericht Celle, AZ.: 2 U 118/96
 >> Wandfarbe Weiß Pflicht? <<
 Hat der auziehende Mieter die Wohnung nicht in einer extremfarbe wie
zum Beispiel Schwarz, Neongrün o.ä. gestrichen, so besteht kein Recht
des Vermieters, dem Mieter das Streichen in weißer Farbe abzuverlangen.
Im vorliegendem Fall hatte der Mieter die Wohnung hellblau marmoriert,
dieses könne der Vermieter nicht ablehnen so das Gericht.
Landgericht Lübeck, Az.: 14 S 221/00
 >> Wer muß die Abrechnung erstellen? <<
 Die Heizkostenabrechnung muß an den Mieter gerichtet sein
und vom Vermieter kommen. Wenn die Abrechnung von einer
Fremdfirma im Auftrag der Hausverwaltung erfolgt, so ist
diese nicht bindend, wenn die Abrechnung an die Hausver-
waltung addressiert ist und keine Verbindung zur je-
weiligen Mietwohnung ersichtlich ist.
 Im vorliegenden Fall hatte die Hausverwaltung die Ab-
rechnungen lediglich an die Mieter weitergegeben. Es bestand
somit auch kein Anspruch auf Nachzahlungen, da die formalen
gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt worden sind.
LG Berlin, Az. 63 S 562 / 99
>> Duldung einer Mietermodernisierung - kein Anspruch <<
 Der Mieter hat keinen Anspruch auf Duldung einer Mieter-
modernisierung gegen den Vermieter, wenn der Vermieter durch
eine Vereibarung auf das Rückbaurecht verzichten soll und
dieser bei einer Beendigung des Mietverhältnisses vor Ablauf
von zehn Jahren Mietdauer nach dem Einbau den Zeitwert der
Anlage ersetzen soll.
AG Potsdam, Az. 26 C 354 / 99
 >> Provisionsanspruch - auch ein Jahr später? <<
 Eine Provisonsforderung eines Immobilienmaklers besteht
auch dann noch, wenn zwischen der Vermittlungstätigkeit des
Maklers und der Beurkundung des Kaufvertrages mehr als ein
Jahr liegt. Voraussetzung für den Anspruch ist jedoch, dass
die Verkaufsabsicht des Verkäufers bestehen geblieben ist.
Die Beweislast hierfür trägt der Makler.
OLG Hamburg, Az: 11 U 166 / 99
weitere aktuelle Urteile zum Mietrecht
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*2* Das Thema des Monats
    >> Modernisierung <<
 Nach § 541b Abs. 2 Satz 1 BGB können Modernisierungs-
maßnahmen des Vermieters am Haus oder in den Wohnungen zu
einer Mieterhöhung führen. Von Modernisierungsmaßnahmen sind
jedoch bloße Reparaturen zu unterscheiden.
Zur Durchführung von Reparaturen, die notwendig sind, um die
Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch
geeigneten Zustand zu erhalten, ist der Vermieter nach
§ 536 BGB verpflichtet, sodass er hierfür keine Mieterhöhung
verlangen kann.
Unter Modernisierungsmaßnahmen sind die in den §§ 3 bis 5
MHG benannten Maßnahmen zu verstehen.
Nach § 3 MHG sind Baumaßnahmen nur dann eine
Modernisierungsmaßnahme, wenn sie zu einer echten Wohnwert-
verbesserung oder zu einer nachhaltigen Einsparung von
Energie und Wasser führen.
Nach § 541b Abs.2 BGB hat der Vermieter Modernisierungs-
maßnahmen grundsätzlich zwei Monate vor Beginn der geplanten
Arbeiten schriftlich ankündigen. Aus der Ankündigung muss
die Art, der Umfang, der Beginn und das voraussichtliche
Ende der Maßnahmen ersichtlich sein.
Bedeuten die genannten Maßnahmen für den Mieter eine nicht
zu rechtfertigende Härte kann er die geplanten
Modernisierungsarbeiten nach § 541b Abs.1 Satz 1 BGB
ablehnen. Das können nach Satz 2 desselben Paragraphen die
Bauarbeiten selbst oder aber die baulichen Folgen der
Modernisierung sein, aber auch, wenn frühere Investitionen
des Mieters durch die Modernisierung nutzlos werden, oder
wenn die zu erwartende Mieterhöhung für die Mieter
praktisch nicht bezahlbar ist.
Sind die Modernisierungsarbeiten abgeschlossen, darf der
Vermieter die jährliche Miete nach § 3 MHG um elf Prozent
der Modernisierungskosten erhöhen.
 Ankündigung von Modernisierungen
Nach § 541b Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Vermieter
Modernisierungen, das heißt Baumaßnahmen im Haus oder in der
Wohnung, die zu einer Verbesserung des Wohnwertes, zu
Einsparung von Heizenergie oder Wasser oder zur Schaffung
neuen Wohnraums zwei Monate vor Beginn der Arbeiten
schriftlich anzukündigen. Die Ankündigung hat die Art, den
Umfang, Beginn und die voraussichtliche Dauer sowie die zu
erwartende Erhöhung des Mietzinses zu umfassen. Der Mieter
ist dann nach § 541b Abs. 2 Satz 2 BGB berechtigt, bis zum
Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt,
für den Ablauf des nächsten Monats zu kündigen.
Nur unerhebliche Beeinträchtigungen des Mieters durch die
genannten Maßnahmen bleiben außer Betracht.
 Mieterhöhung nach Durchführung der Modernisierung
Nach § 3 Abs. 1 MHG kann der Vermieter für Modernisierungs-
kosten elf Prozent der Kosten auf die Jahresmiete auf-
schlagen.
Schickt der Vermieter nach der Durchführung von
Modernisierungsarbeiten ein Mieterhöhungsverlangen so kann
der Mieter bis zum dritten Werktag des Monats kündigen, in
dem das erste Mal die erhöhte Miete gezahlt werden soll,
und zwar zum Ablauf des übernächsten Monats.
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*3* Neues bei AnwaltOnline
1. Wie immer aktualisieren und ergänzen wir laufend unsere
   Urteilsdatenbank für Sie.
2. Unser Program für Mietspiegel liegt in einer neuen
   Version vor.
3. Unsere Mietspiegelsammlung wurde erweitert und
   aktualisiert.
4. AnwaltOnline bietet mehr als Rechtsinformationen zum
   Mietrecht. Auch zu den Gebieten des Reiserechtes,
   des Betreuungsrechtes und des Familienrechtes erhalten
   Sie umfangreiche kostenfreie Informationen.
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   sich direkt von unseren Anwälten beraten zu lassen,
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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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