[AnwaltOnline - Newsletter Februar 2001]
************************************************************
* AnwaltOnline - Newsletter Februar 2001 *
* von https://www.AnwaltOnline.com *
* ISSN: 1511-7774 *
************************************************************
Dieser Newsletter ist 100%ig opt-in.
************************************************************
In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Neues bei AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen
*5* Disclaimer
************************************************************
*1* Interessante Urteile & Neues
>> Vorsicht bei langfristigen Mietverträgen <<
Schließen die Partner einer nicht ehelichen Lebens-
gemeinschaft gemeinsam einen langjährigen Mietvertrag ab
und zerbricht die Partnerschaft vor dem Einzug, so kann der
Partner, der die Wohnung trotzdem - allein - bezieht, vom
anderen jedenfalls dann keine Beteiligung an den Mietkosten
verlangen, wenn er sich nicht trotz entsprechender
Möglichkeit nicht um die Auflösung des Mietvertrags bemüht
hat.
LG Koblenz, Urteil v. 15.06.2000 - 14 S 263/99
>> Verpflichtung zum Entfernen von Tapete und Kleber <<
Eine formularvertragliche Zusatzvereinbarung, wonach der
Mieter beim Auszug zum Entfernen der Tapeten und des Klebers
an der Wand und Boden verpflichtet wird, verstößt jedenfalls
dann gegen § 9 AGBG, wenn der Mieter bereits im Mietvertrag
die Durchführung der Schönheitsreparaturen in bestimmten
Zeitabständen auferlegt wurde.
LG Saarbrücken, Urt. vom 21.7.2000 - 13 B S 65/00
>> Rückzahlungsberechtigter der Kaution <<
Leistet vereinbarungsgemäß nicht der Mieter, sondern das
Sozialamt die vereinbarte Kaution, so hat i.d. Regel nur das
Sozialamt und nicht der Mieter einen entsprechenden Anspruch
auf Rückzahlung.
LG Aachen, Urt. vom 2.8.2000 - 7 S 86/2000
>> Schönheitsreparaturen - unverzüglich? <<
Die Abwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen auf den
Mieter durch eine formularmäßige Klausel ist unwirksam, wenn
der Mieter zugleich die Verpflichtung übernimmt, "alle je
nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen
Arbeiten unverzüglich auszuführen", und ihm bei Vertrags-
beginn die Wohnung in renovierungsbedürftigem Zustand
überlassen worden ist. Hierin liegt eine unangemessene
Benachteiligung des Mieters iSv § 9 AGBG.
LG Berlin, Urt. vom 11.7.2000 - 63 S 512/99
>> Mietmangel: geänderte Verkehrsführung <<
Entwickelt sich in der Umgebung der Mietwohnung aufgrund
geänderter Verkehrsführung nach Strassenumbau eine
erhebliche Lärmbelästigung, die die Wohnung betrifft, so
ist ein Mangel der Mietsache gegeben.
AG Erfurt, Urt. vom 22.3.2000 - 222 C 1033/99
weitere aktuelle Urteile zum Mietrecht
************************************************************
*2* Das Thema des Monats
>> Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft <<
Leben Partner nicht als Eheleute, sondern in einer soge-
nannten nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, so
gelten hierfür nicht nur im Steuerrecht, sondern auch im
Mietrecht zum Teil besondere Regeln:
Wird der Mietvertrag nur von einem der Partner unter-
schrieben, so ist auch nur dieser Partner Mieter der
Wohnung. Im Verhältnis zum Vermieter ist nur er zur
Entrichtung des Mietzinses verpflichtet. Das Recht, den
anderen Partner mit in die Mietwohnung aufzunehmen, richtet
sich nach den mietvertraglichen Vereinbarungen. Ist die
Aufnahme weiterer Personen demnach ausdrücklich ausge-
schlossen oder ergibt sie sich zumindest schlüssig aus den
Regelungen im Mietvertrag, so darf der Partner, der den
Vertrag unterschrieben hat, den anderen Partner grund-
sätzlich nicht in die Wohnung aufnehmen. Empfehlenswert ist
es demnach, sofern nicht ohnehin von vornherein beide
Partner den Mietvertrag unterschreiben, das Recht zur
Aufnahme des anderen Partner direkt in den Mietvertrag mit
aufzunehmen.
Entsteht allerdings erst nach Abschluß des Mietvertrages ein
Interesse des Mieters, einen Lebenspartner in die Wohnung
mit aufzunehmen, so muß der Vermieter die Erlaubnis hierzu
nach den Grundsätzen über die Untervermietung erteilen.
Demnach ist ein berechtigtes Interesse des Wohnungsmieters
zur Aufnahme des Partners in die Mietwohnung erforderlich.
Ein solches Interesse wird von der Rechtsprechung bereits
dann angenommen, wenn der Mieter mit dem Partner im Rahmen
seiner Lebensgestaltung aus persönlichen oder wirt-
schaftlichen Gründen eine auf Dauer angelegte Wohngem-
einschaft begründen will. Der Vermieter kann die Erlaubnis
nicht allein aus dem Grunde verweigern, daß die Partner
unehelich zusammenleben oder daß es sich um eine gleich-
geschlechtliche Partnerschaft handelt. Er kann sich der
Aufnahme des Partners nur dann verweigern, wenn diese
unzumutbar ist, etwa aus in der Person des Partners
liegenden Gründen oder weil der Wohnraum überbelegt wäre.
Wollen die nichtehelichen Lebenspartner den Mietvertrag
beenden, so müssen sie - sofern beide den Vertrag unter-
schrieben hatten - auch beide gegenüber dem Vermieter die
Kündigung erklären. Die Partner haben dann einen gegen-
seitigen Anspruch auf Ausspruch der Kündigung gegenüber dem
Vermieter. Kündigt einer der Partner nicht, obwohl die
Lebensgemeinschaft aufgelöst ist und der andere Partner
ausziehen möchte, so ist der Partner, der in der Wohnung
verbleibt und sich der Kündigung widersetzt, dem aus-
ziehenden Partner gegenüber zur alleinigen Bezahlung des
Mietzinses verpflichtet. Der Vermieter hingegen kann sich
bis zur Kündigung nach seiner Wahl an jeden der Partner bis
zur vollen Höhe des Mietzinses halten.
Ist nur ein Partner Mieter, so muß auch nur dieser Partner
kündigen. Er kann zudem dem anderen Partner kündigen und
diesen so zum Verlassen der Mietwohnung zwingen. Keinesfalls
hat der Partner allerdings das Recht, den anderen Partner
mit Gewalt aus der Wohnung zu entfernen.
************************************************************
*3* Neues bei AnwaltOnline
1. Wie immer aktualisieren und ergänzen wir laufend unsere
Urteilsdatenbank für Sie.
2. Unser Program für Mietspiegel liegt in einer neuen
Version vor.
3. Die Mietspiegeldatenbank wurde stark erweitert und
aktualisiert.
5. Wir überarbeiten und erweitern unsere TIPS VON A-Z stark.
Sie finden viele neue Artikel und Neufassungen der
bestehenden Artikel. Wir hoffen mit Abschluß des Monats
den kompletten Datenbestand überarbeitet zu haben und
wünschen Ihnen viel Vergnügen beim lesen.
6. Wir haben ein neues Service Angebot: Unsere Musterbriefe
und Verträge werden zunächst in interactive Versionen
überführt. Sie können nun online Ihr individuelles
Schreiben generieren und ausdrucken. Demnächst stellen
wir weitere nützliche Schreiben nach diesem Prinzip zur
Verfügung.
************************************************************
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen
Um AnwaltOnline zu kontaktieren:
mailto:kontakt@anwaltonline.com
Um das Abonnement zu kündigen, senden Sie eine email
mit der Adresse unter der sie eingetragen sind an:
mailto:leave-news@anwaltonline.com
Um zu abonnieren, senden Sie eine email an:
mailto:join-news@anwaltonline.com
Für Werbung auf AnwaltOnline, senden Sie eine mail an:
mailto:sales@anwaltonline.com
************************************************************
*5* (P) (C) 2001 AnwaltOnline
Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die
private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich
gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und
Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf das eigene Mietverhältnis übertragen werden.
************************************************************
Diese Publikation ist ein Service von https://www.AnwaltOnline.com
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


