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[AnwaltOnline - Newsletter Januar 2001]

Mietrecht

[AnwaltOnline - Newsletter Januar 2001]

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* AnwaltOnline - Newsletter                   Januar  2001 *
* von https://www.AnwaltOnline.com                          *
* ISSN: 1511-7774                                          *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Neues bei AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
 >> Schneeräumpflicht I <<
 Der Eigentümer ist grundsätzlich für das Räumen und Streuen
des Gehsteigs vor dem Haus und der Wege auf dem Grundstück
verantwortlich. Diese Pflicht kann aber im Mietvertrag durch
eine entsprechende Regelung dem Mieter übertragen werden -
entweder durch eine ausdrückliche Vereinbarung im Miet-
vertrag oder durch Verweis auf die Hausordnung, wenn die
Schneeräumpflicht dort geregelt ist.
OLG Frankfurt,16 U 123/87
 >> Schneeräumpflicht II <<
 Geräumt muss der Fussweg ab 7 Uhr früh sein. Bis 20 Uhr
muß dieser Zustand auch erhalten werden (1). Die Häufigkeit
ist nicht genau festgelegt, ebensowenig die Art des
Streuens. Wichtig ist hingegen, daß die Verkehrssicherheit
im erwähnten Zeitkoridor gewährleistet ist. Zu vorbeugenden
Maßnahmen besteht aber nur eine Verpflichtung, wenn zum
Beispiel in den Medien vor Eisregen oder anderem deutlich
gewarnt wird.
(1) OLG Köln, 2 U 159/85
(2) BGH, III ZR 148/62
 >> Isolierglasfenster <<
 Der Einbau von Isolierglasfenstern in Küche und Bad führt
zur nachhaltigen Einsparung von Heizenergie und begründet
damit eine Mieterhöhung nach § 3 MHG.
AG Charlottenburg, Az. 5a C 4.99
Quelle: Grundeigentum 9 / 99, S. 579
 >> Ausgleichszahlung nach Auszug? <<
 Haften beide Ehegatten gesamtschuldnerisch für Verbindlich-
keiten (hier Mietzahlung) und leistet nur einer Zahlungen
nach einer erfolgten Trennung, so kann er zwar grundsätzlich
vom anderen den hälftigen Ersatz verlangen, hier lag jedoch
ein Ausnahmefall vor:
Die Ehefrau veließ im Mai die Wohnung aus, spätestens ab
Juli stand fest, daß sie nicht mehr in die Ehewohnung
zurückkehren würde, die der Mann alleine weiter bewohnte.
Die Ehefrau haftete nach wie vor als Mitmieterin für die
Miete und somit verlangte der Ehemann hälftigen Ersatz für
die gezahlte Miete. Das Gericht entschied, dass es dem Mann
nach Ablauf einer Übergangsfrist frei stand, die Wohnung
aufzugeben und sich mit einer kleineren und billigeren
Unterkunft zu begnügen. Daher stünden ihm wegen der
geleisteten Mietzahlungen für die ehemals gemeinsame Wohnung
keine Ausgleichsansprüche zu.
OLG München, 21 U 5880/94 Quelle: FamRZ 1996, 291
 >> Firmenzwang für Schönheitsreparatur <<
 Es besteht keine Pflicht sich an eine Vereinbarung zu
halten, nach der Schönheitsreparaturen nur von einer
bestimmten Firma auszuführen sind. Der Mieter darf den
Reparaturauftrag im eigenen Ermessen vergeben oder selbst
ausführen, betonte das Gericht. Eine Vereinbarung, die eine
bestimmte Firma vorschreibe, ist nichtig.
LG Koblenz, 12 S 275/9
weitere aktuelle Urteile zum Mietrecht
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*2* Das Thema des Monats
   >> Winterdienst & Verkehrssicherheitspflicht im Winter <<
 >> Kosten des Winterdienstes als umlegbare Nebenkosten
Der Winterdienst beinhaltet im wesentlichen die Räumung des
Bürgersteiges bzw. der sonstigen Außenflächen des Miet-
objektes von Schnee und Eis sowie die Ausbringung von
abstumpfenden Mitteln wie Asche, Granulat etc. Diese Kosten
darf der Vermieter im Rahmen der Kosten der Straßenreinigung
und Müllabfuhr auf den Mieter umlegen. Nimmt der Hausmeister
den Winterdienst vor, so dürfen keine zusätzlichen Personal-
kosten angesetzt werden. Zu beachten ist zudem, daß nur die
Kosten für die Streumittel auf den Mieter abgewälzt werden
können. Schafft sich der Vermieter Arbeitsmittel wie z.B.
eine Schneeschaufel an, so muß er die insofern entstehenden
Kosten selbst tragen. Dies gilt auch für elektrische oder
mit Benzin betriebene Räumgeräte. Die für derartige Geräte
benötigten Betriebsmittel, d.h. Strom oder Benzin, sind
allerdings umlegbare Nebenkosten.
 >> Verkehrssicherungspflichten des Vermieters im Winter
Den Vermieter trifft die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, daß
von der Mietsache keine Gefahren ausgehen, die zu Schäden
bei Dritten, insbesondere also bei den im Mietobjekt
wohnenden Mietern aber auch bei sonstigen Personen, die das
Hausgrundstück betreten, führen können. Hierunter fällt in
der Winterzeit v.a. die Pflicht, die Außenflächen bzw. den
Bürgersteig von Schnee und Eis zu befreien. Kommt der
Vermieter dieser Pflicht nicht nach und verletzt sich ein
Dritter, etwa weil er auf dem nicht geräumten Bürgersteig
ausrutscht, so macht sich der Vermieter u.U. schadenersatz-
pflichtig.
Auch wenn der Vermieter den Schneeräumdienst auf ein
Unternehmen oder auf einen Mieter übertragen hat, ist er von
den ihn treffenden Verkehrssicherungspflichten nicht frei.
Ihn trifft dann zumindest eine Kontroll- und Überwachungs-
pflicht, die von der Rechtsprechung als extrem weitreichend
eingestuft wird und daher als nahezu identisch mit der
eigentlichen Verkehrssicherungspflicht angesehen werden
kann.
Umstritten ist die Frage, welche Vorkehrungen der Vermieter
treffen muß, um den vor dem Haus liegenden Straßenraum gegen
Dachlawinen abzusichern. Nach einer Ansicht müssen lediglich
solche Maßnahmen durchgeführt werden, die im Rahmen des
wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Schäden von Dritten
abzuwenden. Sind Sicherungsmaßnahmen gegen Dachlawinen nicht
ortsüblich, so können sie nach dieser Ansicht vom Vermieter
nur unter besonderen Umständen verlangt werden. Solche
Umstände können etwa sein: regelmäßig starker Schneefall,
hohes Aufkommen an Fußgängern vor dem Haus, extreme
Dachneigung etc. Existiert hingegen eine gemeindliche
Satzung oder sonstige öffentlich-rechtliche Bauvorschrift,
wonach das Anbringen von Schneefanggittern vorgeschrieben
ist, so ist der Vermieter hierzu ohne weiteres verpflichtet.
Einer anderen Ansicht nach müssen unabhängig vom Bestehen
solcher Vorschriften in aller Regel Schneefanggitter auf dem
Dach angebracht oder doch zumindest Warnschilder aufgestellt
werden.
Nach allem kann Vermietern in "Risikogebieten" mit regel-
mäßigem Schnefall zur Vermeidung von Haftungsrisiken nur
geraten werden, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
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*3* Neues bei AnwaltOnline
1. Wie immer aktualisieren und ergänzen wir laufend unsere
   Urteilsdatenbank für Sie.
2. Unser Program für Mietspiegel liegt in einer neuen
   Version vor.
3. Die Mietspiegeldatenbank wurde erweitert und
   aktualisiert.
5. Wir überarbeiten und erweitern unsere TIPS VON A-Z stark.
   Sie finden viele neue Artikel und Neufassungen der
   bestehenden Artikel. Wir hoffen mit Abschluß des Monats
   den kompletten Datenbestand überarbeitet zu haben und
   wünschen Ihnen viel Vergnügen beim lesen.
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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen
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*5* (P) (C) 2001 AnwaltOnline
Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
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gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
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Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf das eigene Mietverhältnis übertragen werden.
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Diese Publikation ist ein Service von https://www.AnwaltOnline.com
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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