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[AnwaltOnline - Newsletter Dezember 2000]

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* AnwaltOnline - Newsletter                  Dezember 2000 *
* von http://www.AnwaltOnline.com                          *
* ISSN: 1511-7774                                          *
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In dieser Ausgabe:

*1* Interessante Urteile & Neues

*2* Das Thema des Monats

*3* Neues bei AnwaltOnline

*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen

*5* Disclaimer

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*1* Interessante Urteile & Neues

 >> Rückforderung formfehlerhaft erhöhter Miete <<

 Ein Mieter, der eine einseitige Mieterhöhungserklärung des
Vermieters jahrelang nachgekommen ist, kann sich nicht mehr
auf einen bloßen Formfehler der Erhöhungserklärung berufen.

LG Berlin, Urt. vom 11.2.2000 - 65 S 210/99

 >> Schriftformerfordernis <<

 Der Mieter muss auch dann die Schriftformerfordernisse
wahren und den Zugang von Erklärungen nachweisen, wenn
Telefax, E-Mail oder Kurierdienste zur Kommunikation mit
dem Vermieter eingesetzt werden. Hierbei genügt auch ein
unterschriebenes Fax nicht den Schriftformerfordernissen.

AG Hannover,  Urt. vom 20.12.1999 - 518 C 13916/99

 >> Keine Parabolantenne für türkischen Mieter <<

 Da ein türkischer Mieter durch das digitale Breitband-
kabelnetz der Deutschen Telekom ein ausreichendes Angebot
für türkischsprachige Programme hat, braucht der Vermieter
die Installation einer Parabolantenne nicht zu genehmigen.
Durch die Bereitstellung eines Breitbandkabelanschlusses hat
der Vermieter seine grundsätzliche Pflicht erfüllt, dem
Mieter den Empfang von Fernsehprogrammen zu ermöglichen.

AG Tiergarten, Urteil vom 29.3.2000 - 4 C 302/99

 >> Austausch der Wasserzähler <<

 Handelt es sich bei der Installation von Kalt- und Warm-
wasserzähler um einen periodischen und nicht  um einen durch
Defekt der Geräte bedingten Austausch, kann der Austausch
im Rahmen der Heizkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt
werden.

Amtsgericht Bernkastel-Kues, Urt. vom 10.7.2000 - 4 C 509/99

 >> Ordentliche Kündigung bei erneutem Verzug mit der
    Mietzahlung <<

 Gerät der Mieter nur vier Monate nach einer gemäß § 554
Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam gewordenen fristlosen Kündigung
erneut mit erheblichen Teilen des Mietzinses in Verzug, so
liegt hierin eine Vertragsverletzung von erheblichem
Gewicht, die eine ordentliche Kündigung nach § 564 b Abs.
2 Nr. 1 BGB rechtfertigt.
Erhält der Mieter seinen Lohn erst zum 15. eines jeden
Monats, so ist er gleichwohl verpflichtet, seine Miet-
zahlungen zu dem vertraglich vereinbarten früheren
Zahlungstermin pünktlich zu erbringen.

LG Düsseldorf, Urt. vom 14.5.1998 - 21 S 601/97

weitere aktuelle Urteile zum Mietrecht

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*2* Das Thema des Monats

    >> Feuchtigkeitsschäden <<

Die kalte Jahreszeit naht – und mit ihr die Unbillen
feuchter, schlecht belüftbarer und eventuell gar zu
Schimmelbildung neigender Wohnungen. Für den Mieter ein
ernstzunehmendes Problem, da die Wohnung nicht nur schlecht
riecht und unwohnlich wird, sondern weil Feuchtigkeit und
insbesondere Schimmelbildung auch krank machen. Erste
Maßnahme des Mieters muß hier sein, den Vermieter von der
Feuchtigkeit in Kenntnis zu setzen. Tut er dies nicht, so
kann er sich wegen entstehender Feuchtigkeitsschäden
gegenüber dem Vermieter schadenersatzpflichtig machen.

Um den Vermieter zu Abhilfemaßnahmen zu veranlassen, kann
der Mieter gegebenenfalls auch die Miete mindern. Hierzu ist
aber folgendes zu beachten: Das Minderungsrecht des Mieters
entfällt, wenn die Feuchtigkeitsschäden ausschließlich oder
überwiegend durch ein schuldhaftes Verhalten des Mieters
selbst veranlaßt wurden. Das ist insbesondere dann der Fall,
wenn die Feuchtigkeitsschäden auf das Wohnverhalten des
Mieters zurückgehen, wenn der Mieter also nicht hinreichend
lüftet oder im Winter nicht ausreichend heizt.

Feuchtigkeitsschäden können auch dadurch hervorgerufen
werden, daß Möbel in einer Art und Weise aufgestellt sind,
die sich nachteilig auf die Durchlüftung auswirkt. Selbst
wenn festgestellt wird, daß ein Feuchtigkeitsschaden auf das
Verhalten des Mieters zurückgeht, ist damit aber noch nicht
dessen Einstandspflicht für den Schaden festgestellt.
Hinzukommen muß vielmehr, daß die Notwendigkeit eines
anderen Wohnverhaltens für den Mieter erkennbar war.
Außerdem muß ihm dieses andere Verhalten auch zumutbar
gewesen sein. Es kann beispielsweise vom Mieter nicht
verlangt werden, in einer zur Feuchtigkeit neigenden
Wohnung mehrere Stunden am Tag zu lüften, auch wenn
Minusgrade herrschen.

Begegnet der Mieter einem drohenden Feuchtigkeitsschaden, so
muß er - wie bereits ausgeführt - den Vermieter hierauf
aufmerksam machen. Sodann ist er verpflichtet, den drohenden
Schaden durch verstärktes Heizen zu begrenzen. Die erhöhten
Heizkosten kann der Mieter vom Vermieter dann aber ersetzt
verlangen.

Läßt sich die Feuchtigkeitsbildung nicht mit Sicherheit dem
Verantwortungsbereich des Mieters oder des Vermieters
zuordnen, so gilt folgendes: Grundsätzlich ist der Vermieter
für den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache
verantwortlich. Er hat daher die Feuchtigkeitsschäden zu
beseitigen. Ist dies nur mit sehr großem Aufwand möglich,
können die drohenden Schäden auf der anderen Seite aber
durch relativ wenig einschneidende Maßnahmen des Mieters
verhindert werden, so ist es Sache des Mieters - eventuell
wie beschrieben gegen Kostenerstattung - derartige Maßnahmen
zu ergreifen.

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*3* Neues bei AnwaltOnline

1. Wie immer aktualisieren und ergänzen wir laufend unsere
   Urteilsdatenbank für Sie.

2. Unser Program für Mietspiegel liegt in einer neuen
   Version vor.

3. Die Mietspiegeldatenbank wurde erweitert und
   aktualisiert.

5. Jetzt bei AnwaltOnline: Familienrecht

   Jede dritte, in Großstädten beinahe jede zweite Ehe wird
   irgendwann geschieden. Für die Betroffenen, Ehegatten und
   Kinder, ist eine Scheidung meist mit weit reichenden,
   nicht selten katastrophalen Folgen verbunden.
   Schwierige Probleme zum Beispiel in den Bereichen des
   elterlichen Sorge- und Umgangsrechts, des Ehegatten- und
   Kindesunterhalts, der Vermögensauseinandersetzung, des
   Schuldendienstes, des weiteren Verbleibs in der Ehe-
   wohnung oder der Auseinandersetzung des Hausrats können
   von den Beteiligten ohne rechtskundigen Rat oft nicht
   gelöst werden. Von der richtigen Beurteilung dieser
   Fragen hängt aber vielfach die persönliche und
   wirtschaftliche Zukunft der Beteiligten ab.

   Anwaltonline informiert mit:

   Regelmäßigen Beiträgen zu wichtigen Fragen aus dem Gebiet
   des Familienrechts mit den relevanten gesetzlichen Vor-
   schriften.
   Veröffentlichung und Erläuterung aktueller Urteile.

   Daneben besteht die Möglichkeit der individuellen
   Beratung durch einen Rechtsanwalt. Um bei Beratungs-
   wünschen zur Höhe von Unterhaltszahlungen und
   Zugewinn-ausgleichsansprüchen oder den Aussichten auf
   Gewährung der staatlichen Prozesskostenhilfe möglichst
   genaue Aussagen machen können, stehen Online–Formulare
   zur Verfügung, mit deren Hilfe eine zuverlässige
   Datenbasis gewonnen werden kann.

   Familienrecht

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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen
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gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
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Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf das eigene Mietverhältnis übertragen werden.

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