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[AnwaltOnline - Newsletter November 2000]

Mietrecht

[AnwaltOnline - Newsletter November 2000]

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* AnwaltOnline - Newsletter                  November 2000 *
* von https://www.AnwaltOnline.com                          *
* ISSN: 1511-7774                                          *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Neues bei AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
 >> Mieter verändert Außenfenster - Kündigung? <<
 Lässt ein Mieter einer Altbauwohnung gegen den erklärten
 Willen des Vermieters ein modernes Fenster einbauen, das in
 seiner Konstruktionsart von dem ursprünglichen Fenster
 abweicht, so stellt dies einen Eingriff in die
 Dispositionsbefugnis des Vermieters dar, die eine Kündigung
 nach §553 BGB rechtfertigt.
 AG Schöneberg, Urt. vom 29.3.2000 - 7 C 521/99
 
 >> Zeitmietvertrag - Miete ist bis zum Ende zu zahlen <<
 Bei einem Zeitmietvertrag ist die Miete bis zum Ende
 desselben vom Mieter zu entrichten. Dieses gilt auch dann,
 wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt und die Wohnung
 geräumt wurde. Ebenso besteht die Verpflichtung zur Miet-
 zahlung, wenn die Wohnung zu einem geringeren als dem
 ursprünglichem Mietzins weitervermietet wurde.
 Hier ist jedoch lediglich die Differenz zwischen neuer
 und ursprünglicher Miethöhe vom alten Mieter zu begleichen.
 Das Landgericht entschied, dass die künftig fälligen Beträge
 bereits zum Auszugszeitpunkt oder dem der Weitervermietung
 einklagefähig sind.
 LG Berlin - 64 S 526/98
 >> Entfernung eines Kampfhundes kann verlangt werden <<
 Ein Kampfhund in der Nachbarschaft muß von den Mietern
 nicht geduldet werden. Vielmehr kann der Kampfhund
 gegebenenfalls auch gerichtlich entfernt werden, sogar
 dann, wenn sich der Hund bislang friedlich verhalten hat.
 Das LG hat festgestellt, daß nicht verläßlich ausge-
 schlossen werden kann, dass die Mieter durch die Haltung
 von Bullterriern nicht gefährdet sind.
 LG Gießen - 1 S 128/94
 >> Nachmieter und Mietvertrag <<
 Ist der Nachmieter nicht bereit den laufenden Mietvertrag
 zu übernehmen, so ist der Vermieter berechtigt, diesen
 abzulehnen. Der Vermieter einer Gerwerbefläche konnte somit
 einen Nachmieter ablehnen, der die Räumlichkeiten zu Wohn-
 zwecken nutzen wollte.
 Dieses gilt auch dann, wenn der Vermieter von hiervon in
 Kenntniss gesetzt wurde und nicht sogleich widersprach.
 Die spätere Verweigerung verstößt nicht gegen Treu und
 Glauben, wenn dem Vermieter beispielsweise klar wird, daß
 eine solche Nutzung steuerliche Nachteile bringt. Dieses
 gilt darüberhinaus auch dann, wenn zunächst ein Ein-
 verständniss erklärt wurde. Finanzielle Nachteile durch
 einen Ersatzmietvertrag sind dem Vermieter nicht zuzumuten.
 OLG Frankfurt - 1 U 251/98
 >> Eigentümer für Abfall verantwortlich <<
 Die für einen Abfallcontainer anfallenden Gebühren sind im
 Falle der Zahlungsunfähigkeit des Pächters vom Eigentümer
 zu entrichten, da neben Pächter auch der Eigentümer für den
 Zustand des Grundstücks und den dort anfallenden Abfall
 verantwortlich ist.
 Die Klage gegen einen solchen Gebührenscheid wurde somit
 abgewiesen. Im vorliegenden Fall hatte der Pächter für
 DM 1.300,00 Sperrmüll entsorgen lassen, bezahlte jedoch
 nicht. Nach erfolgloser Pfändung wurde dem Eigentümer der
 Gebührenbescheid zugesandt. Die Rechtsmäßigkeit dieses Ver-
 fahrens wurde bestätigt, sofern der entsorgte Abfall vom
 Grundstück des Eigentümers stammt.
 VG Koblenz - 7 K942/00
weitere aktuelle Urteile zum Mietrecht
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*2* Das Thema des Monats
    >> Wohngemeinschaften - Eine Übersicht <<
 Wird eine Wohnung an mehrere Personen vermietet, stellt
 sich die Frage,  in wieweit das Auswechseln einzelner
 Mieter (als Mitglieder einer Wohngemeinschaft) zulässig
 ist. Aus dieser Frage ergeben sich sowohl für den Vermieter
 als auch die Mieter weitergehende Konsequenzen. Da der
 historische Gesetzgeber des BGB diese in der heutigen
 Vertragspraxis häufig auftretende Frage nicht als
 regelungsnotwendig erkannt hat, lässt sie sich nur wie
 folgt durch Auslegung des Mietvertrags beantworten.
 Entscheidend ist hierbei, ob der Vermieter an bestimmte
 Personen bzw. an eine bestimmte Personengruppe oder nur an
 eine bestimmte Personenzahl vermietet hat.
 Legt der Vermieter auf bestimmte Personen besonderen Wert
 oder macht er gegen die mit einem Wechsel verbundene Unruhe
 und Unsicherheit ausdrücklich Bedenken geltend, ist davon
 auszugehen, dass ein Wechsel der Mieter nicht zulässig ist.
 Aber auch für den Fall, dass im Mietvertrag nur eine
 bestimmte Personengesamtzahl festgelegt wurde, müssen die
 wohnberechtigten Personen (der Wohngemeinschaft)
 grundsätzlich namentlich aufgeführt werden. Geschieht das
 nicht, muss auf andere Weise klargestellt werden, wer
 Mieter ist und wie sich der Kreis und die Zahl der
 wohnberechtigten Personen bestimmt. Ist selbst durch
 Auslegung nicht zu klären, wer der Mieter sein soll, fehlt
 es an einem gültigen Mietvertrag.
 Die Zulässigkeit des Auswechselns von Mietern im Rahmen der
 zulässigen Gesamtpersonenzahl kann nun von vorneherein im
 Mietvertrag ausdrücklich geregelt werden. Es ist aber für
 den Fall, dass das nicht geschehen ist, auch eine
 schlüssige Vertragserweiterung  möglich, d.h. die Zu-
 lässigkeit muss  nicht notwendiger Weise  schriftlich im
 Vertrag fixiert sein. Dies ist insbesondere in Betracht
 zu ziehen, wenn der Vermieter an eine Wohngemeinschaft
 vermietet, deren Zusammensetzung aufgrund des Status der
 Mieter (z.B. bei Studenten, Gastarbeitern) fluktuiert.
 Genauso wird man einer Wohngemeinschat einen Anspruch auf
 Auswechslung ihrer Mitglieder gewähren müssen, wenn der
 Vermieter jahrelang einem Wechel von Mitgliedern in der
 Wohngemeinschaft nicht widersprochen hat, auf Mieterseite
 ein wichtiger Grund vorliegt und die Belange des Vermieters
 - auch was die Sichersellung der vollständigen und
 pünktlichen Mietzinszahlung anbelangt - nicht berührt
 werden. So muss der Vermieter beispielsweise einen Wechsel
 nicht hinnehmen, sofern ihm der Nachfolger aus Gründen, die
 in dessen Person liegen, unzumutbar ist.
 Zu beachten ist jedoch in jedem Fall, dass von den Mietern
 die vertraglich vereinbarte Gesamtpersonenzahl nicht
 überschritten werden darf.
 Wird nun das Auswechseln einzelner Mitglieder einer Wohn-
 gemeinschaft als zulässig angesehen, muss der Vermieter den
 durch die Vielzahl und den gelegentlichen Wechsel der
 Bewohner verursachten größeren Verschleiß, vermehrten Lärm
 und unsachgemäßere Pflege in Kauf nehmen, darüber hinaus-
 gehende Störungen aber nicht, auch wenn sie sich aus der
 Eigenart einer Wohngemeinschaft ergeben.
 Weiterhin gilt, dass, wenn in der Wohngemeinschaft weder
 Personen noch Namen genannt werden, mit dem Ausscheiden aus
 der Wohngemeinschaft auch die Verpflichtung, künftige
 Mietzahlungen zu entrichten, endet. Sofern das aus-
 geschiedene Mitglied jedoch als Mitmieter genannt ist,
 haftet es weiterhin auf Zahlung der Miete, es sei denn,
 der Vermieter entlässt es ausdrücklich, oder durch
 schlüssiges Verhalten (Streichung oder Namenswechsel im
 Mietvertrag) aus dem Vertrag.
 Hat der ausscheidende Mitmieter an den Vermieter eine
 Kaution, Mietvorauszahlung oder einen Finanzierungsbeitrag
 für die Wohngemeinschaft geleistet, so hat er gegenüber dem
 Vermieter keinen Anspruch auf Rückzahlung etwa nicht ver-
 brauchter Teile, sondern muß sich deswegen mit den übrigen
 Mitmietern auseinandersetzen.
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*3* Neues bei AnwaltOnline
1. Wie immer aktualisieren und ergänzen wir laufend unsere
   Urteilsdatenbank für Sie.
2. Unser Program für Mietspiegel liegt in einer neuen
   Version vor.
3. Die Mietspiegeldatenbank wurde erweitert und
   aktualisiert.
4. Die Musterverträge wurden um einen Untermietvertrag
   erweitert.
5. Demnächst bei AnwaltOnline: Familienrecht
   Jede dritte, in Großstädten beinahe jede zweite Ehe wird
   irgendwann geschieden. Für die Betroffenen, Ehegatten und
   Kinder, ist eine Scheidung meist mit weit reichenden,
   nicht selten katastrophalen Folgen verbunden.
   Schwierige Probleme zum Beispiel in den Bereichen des
   elterlichen Sorge- und Umgangsrechts, des Ehegatten- und
   Kindesunterhalts, der Vermögensauseinandersetzung, des
   Schuldendienstes, des weiteren Verbleibs in der Ehe-
   wohnung oder der Auseinandersetzung des Hausrats können
   von den Beteiligten ohne rechtskundigen Rat oft nicht
   gelöst werden. Von der richtigen Beurteilung dieser
   Fragen hängt aber vielfach die persönliche und
   wirtschaftliche Zukunft der Beteiligten ab.
   Anwaltonline informiert ab November 2000 mit:
   Regelmäßigen Beiträgen zu wichtigen Fragen aus dem Gebiet
   des Familienrechts mit den relevanten gesetzlichen Vor-
   schriften.
   Veröffentlichung und Erläuterung aktueller Urteile.
   Daneben besteht die Möglichkeit der individuellen
   Beratung durch einen Rechtsanwalt. Um bei Beratungs-
   wünschen zur Höhe von Unterhaltszahlungen und
   Zugewinn-ausgleichsansprüchen oder den Aussichten auf
   Gewährung der staatlichen Prozesskostenhilfe möglichst
   genaue Aussagen machen können, stehen Online–Formulare
   zur Verfügung, mit deren Hilfe eine zuverlässige
   Datenbasis gewonnen werden kann.
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*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen
    Um AnwaltOnline zu kontaktieren:
    mailto:kontakt@anwaltonline.com
    Um das Abonnement zu kündigen, senden Sie eine email
    mit der Adresse unter der sie eingetragen sind an:
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    mailto:sales@anwaltonline.com
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*5* (P) (C) 2000 AnwaltOnline
Dieser Newsletter darf nur vollständig und mit vorheriger
Genehmigung von AnwaltOnline veröffentlicht werden. Die
private, nicht-kommerzielle Weiterleitung ist ausdrücklich
gestattet. Verwendete Markennamen sind Eigentum des jeweiligen
Markeninhabers. Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und
Aktualität wird nicht übernommen. Urteile gelten nur für den
vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf das eigene Mietverhältnis übertragen werden.
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Diese Publikation ist ein Service von https://www.AnwaltOnline.com
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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