[AnwaltOnline - Newsletter April 2000]************************************************************
* AnwaltOnline - Newsletter April 2000 *
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In dieser Ausgabe:*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile1. Fristlose Kündigung wegen Kinderlärms
Ist andere Abhilfe auch erwiesenermaßen aussichtslos, kann
der Vermieter zur Gewährleistung des vertragsgemäßen Gebrauchs
der übrigen Wohnungen im Mietshaus verpflichtet sein, das
Mietvertragsverhältnis mit einer störenden Familie zu kündigen.
Störungen sind dabei auch nicht mehr hinzunehmender Kinderlärm.LG Berlin 62 S 290/98
Quelle: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 6/99 S. 3292. Männer dürfen stehen
Männer dürfen beim Urinieren stehen, auch dann, wenn sich Mieter
aus einer Nachbarwohnung durch die dabei entstehenden Geräusche
gestört fühlen. Männern Vorschriften zu machen, welche Technik
sie beim Urinieren zu nutzen hätten, wäre ein unzulässiger Eingriff
in die Intimssphäre, urteilte die zuständige Richterin des
Amtsgerichts Wuppertal und empfahl dem Kläger mehr Gelassenheit.AG Wuppertal 34 C 262/96
Quelle: Deutscher Mieterbund************************************************************
*2* Das Thema des MonatsNebenkosten
In diesem Monat haben wir uns die Nebenkosten vorgenommen und
diese auch online ausführlich erweitert. So finden sich nun alle
Arten der Nebenkosten detailliert aufgefhrt. Wir haben dabei
versucht, die am häufigsten auftretenden Fragen zu beantworten.Frage des Monats hierzu:
Wir wollen uns diesmal mit der Frage beschäftigen, ob der
Mieter ein Einsichtnahmerecht hinsichtlich der Unterlagen hat, die
der Nebenkostenabrechnung zugrunde liegen.Die Anwort ist Ja. Dem Mieter steht ein solches Prüfungsrecht zu.
Er kann Einsicht in die Originalbelege verlangen und dieses Recht
auch durch Dritte, etwa seinen Anwalt, ausüben. Alternativ hierzu
kann er vom Vermieter auch die Überlassung von Kopien der
Abrechnungsunterlagen gegen Erstattung der entstehenden Kosten
verlangen. Je nach Rechtsprechung des zuständigen Gerichts kann es
allerdings sein, dass ein Anspruch des Mieters auf Überlassung der
Kopien nicht anerkannt wird, sofern Mieter und Vermieter am selben
Ort wohnen. Der Mieter ist dann auf sein Recht zur Einsichtnahme
beschränkt. Dieses Einsichtnahmerecht ist grundsätzlich beim
Vermieter wahrzunehmen. Der Vermieter, der seinen Wohn- oder
Geschäftssitz nicht am Ort der Mietwohnung hat, muss allerdings
dafür sorgen, dass der Mieter eine angemessene und zeitlich
ausreichende Einsichtmöglichkeit am Ort der Mietwohnung hat.Der Mieter muss die Einsicht innerhalb der Zeit nehmen, die
vertraglich vereinbart ist. Handelt es sich um einen Formular-
vertrag (Mustermietvertrag), so gilt dies nur, sofern die Frist
angemessen ist und der Vermieter den Mieter mit Übersendung der
Nebenkostenabrechnung noch einmal auf den Prüfungszeitraum
hingewiesen hat.Unterlässt der Mieter die Einsichtnahme, kann er in einem
eventuellen gerichtlichen Verfahren Nachteile erleiden.
Sein Bestreiten, die Nebenkostenabrechnung sei nicht
ordnungsgemäß, genügt dann nicht, um sich gegen die Nach-
forderung des Vermieters erfolgreich zu wehren.Daher unser Tip: Grundsätzlich sollte die Nebenkostenabrechnung
geprüft werden. Auch wenn dies lästig erscheinen mag, so sichert
die Ausübung wertvolle Rechte und gibt zudem auch noch interessante
Informationen über die Ursprünge des ja nicht gerade geringen
Mietzinsbestandteils.************************************************************
*3* Neues bei AnwaltOnline1. Die mietrechtlich relevanten Bereiche des BGB sind
jetzt online abzurufen.2. Unter Nebenkosten können sie jetzt umfangreiche Informationen
zu allen Problemen sowie den rechtlichen Grundlagen abrufen.
Natürlich ergänzt um aktuelle Urteile zu Nebenkosten.************************************************************
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vorliegenden Einzelfall. Sie sollten nicht ohne rechtliche
Beratung auf das eigene Mietverhältnis übertragen werden.************************************************************
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