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Münster: Mieter bei Wohnungsverkauf acht Jahre vor Kündigung geschützt

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Münster gehört zu den 57 Städten in NRW, in denen Mieter durch Ausnahmeregelung der Landesregierung ab 1. September einen von drei auf acht Jahre verlängerten Kündigungsschutz bei Verkauf ihrer Mietwohnung genießen. Innerhalb dieser "Kündigungssperrfrist" darf der Käufer einer in Eigentum umgewandelten Mietwohnung dem bisherigen Nutzer diese nicht wegen Eigenbedarfs oder zwecks besserer wirtschaftlicher Verwertung kündigen.

"Durch Gesetz vorgegeben ist ein Kündigungsschutz von drei Jahren. Vor allem Mietern von preiswerten Wohnungen und von Kleinwohnungen fehlt bei dieser Frist am münsterschen Wohnungsmarkt eine Perspektive, um bei unerwarteter Kündigung in eine gleichwertige Wohnung ausweichen zu können", erläutert Gabriele Regenitter, Leiterin des städtischen Amtes für Wohnungswesen. Nach ihrer Einschätzung schafft die Frist von acht Jahren insbesondere Haushalten mit geringem Einkommen und älteren Menschen angemessene Sicherheit für den Verbleib in der angemieteten Wohnung.

Bisher galt in 274 Gemeinden in NRW bei Verkauf von Mietwohnungen eine "Kündigungssperrfrist" von zehn Jahren. Infolge der Mietrechtsreform entfällt diese ab September 2004, so dass grundsätzlich nur noch der gesetzliche Mindestschutz von drei Jahren greift. Für 105 Städte und Gemeinden mit Wohnungsdefizit hält die Landesregierung aber weiterhin verlängerte Fristen von sechs und acht Jahren für erforderlich.

Veröffentlicht: 06.07.2015

Quelle: Pressemitteilung Stadt Münster

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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