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Lippstadt: Der nächste Winter kommt bestimmt

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Winterdienstpflichten der Anlieger

Lippstadt (lpr). Der nächste Winter kommt bestimmt! Dieser Satz gewinnt mit Beginn der kälteren Jahreszeit und nahender Winterwitterung an Aktualität. Die Stadt Lippstadt weist daher auf die Winterdienstpflichten der Anlieger hin.

In der Straßenreinigungssatzung der Stadt Lippstadt ist der Umfang der Winterwartung durch die Anlieger geregelt. Danach ist die Reinigung einschließlich der Winterwartung der Gehwege generell auf die Grundstücksanlieger übertragen. Als Gehwege gelten dabei auch alle kombinierten Rad- und Gehwege. Ebenso ist die Reinigung einschließlich Winterwartung der Fahrbahnen von Straßen, die im Straßenverzeichnis der Satzung mit dem Buchstaben D gekennzeichnet sind, auf die Anlieger übertragen. Diese Straßen bzw. Straßenteile werden nicht von den städtischen Kehrmaschinen gereinigt. Dafür sind die Anlieger von den Straßenreinigungsgebühren befreit.

Im Rahmen der Winterwartung haben die Anlieger die Aufgabe, die Gehwege für den Fußgängerverkehr in einer Breite von mindestens 1,00 Meter vom Schnee freizuhalten und bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse ist ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang zu gewährleisten. Das Gleiche gilt für die Wartehäuschen an den Haltestellen. Anlieger, denen die Winterwartung der Fahrbahnen obliegt, haben bei Schnee- und Eisglätte jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu streuen und einen Überweg für die Fußgänger zu sichern. Die Winterdienstpflicht der Anlieger gilt an Werktagen von 7.00 bis 19.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9.00 bis 19.00 Uhr. In den Abend- und Nachtstunden gefallener Schnee oder entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr zu beseitigen. Da winterliche Witterungsverhältnisse plötzlich eintreten können, empfiehlt die Stadt Lippstadt den Bürgerinnen und Bürgern, sich rechtzeitig mit Streugut zu versorgen und einen entsprechenden Vorrat anzulegen. Das Bestreuen der Flächen hat entsprechend der Straßenreinigungssatzung grundsätzlich mit abstumpfenden Mitteln zu erfolgen. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wie z. B. bei Eisregen oder besonderen Gefahrenstellen wie Treppen, Brücken oder Gefällstrecken, ist der Einsatz von Streusalz ausnahmsweise zulässig.

Bei der Winterwartung sollte mit besonderer Sorgfalt vorgegangen werden. Immerhin laufen Anlieger, die ihren Winterdienstpflichten nicht oder nur unzureichend nachkommen, Gefahr, dass ihre Haftpflichtversicherung wegen Fahrlässigkeit nicht für entstandene Schäden aufkommt und die Betroffenen somit in die persönliche Haftung geraten, so das städtische Pressereferat.

Veröffentlicht: 06.07.2015

Quelle: Pressemitteilung der Stadt Lippstadt

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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