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Kreis Soest: Wohnungsmodernisierung mit Hilfe des Landes - bei der Kreisverwaltung beantragen (19. September 2001)

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Land NRW fördert die Modernisierung von Altbauwohnungen die vor dem 01.01.1966 bezugsfertig geworden sind. Gefördert werden bauliche Maßnahmen die den Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöhen. Das kann die Verbesserung des Wohnungsgrundrisses, der sanitären Anlagen oder der Elektroinstallation bedeuten. Gefördert werden können bauliche Maßnahmen, die die Einsparung von Heizenergie und Wasser bewirken, wenn eine umfassende energetische Nachbesserung der Gebäudehülle in Kombination mit der Heizungsund Warmwasseranlage durchgeführt wird. Auch der Einbau von thermischen Solaranlagen in Verbindung mit wärmetechnischer Nachrüstung ist förderfähig. Ferner ist ein notwendiger Umbau zur Anpassung an die besonderen baulichen Bedürfnisse behinderter Menschen unterstützungswürdig. Wohnungserweiterungsmaßnahmen gehören auch zum Förderangebot. Instandsetzungen sind nicht förderbar.

Wer die Wohnung als Eigentümer nutzt, darf die Einkommensgrenzen des sozialen Wohnungsbaus nicht überschreiten. Für einen 4-Personen Arbeitnehmerhaushalt sind das z. B. rd. 76 000 , - DM Bruttoeinkommen. In modernisierten Mietwohnungen sind Mietobergrenzen verbindlich und bei Neuvermietung innerhalb von 15 Jahren ist ein Wohnberechtigungsschein erforderlich. Bestimmte, festgelegte Wohnflächenobergrenzen sind einzuhalten. Vor Bewilligung darf mit der Vergabe der Bauarbeiten nicht begonnen werden.

Zur Antragstellung sind Kostenvoranschläge oder qualifizierte Kostenaufstellungen vom Architekten einzureichen. Zur Ermittlung der förderfähigen Kosten wird ein Anteil von 20 % pauschal für allgemeine Instandsetzungsmaßnahmen abgezogen. Bei einem Kostenrahmen von min. 300, - DM bis 1800, -DM pro Quadratmeter Wohnfläche, beträgt die Höhe des Landesdarlehns 50 % der anerkannten Kosten. Die Darlehen sind 15 Jahre zinslos, werden mit 4 % getilgt und für die Verwaltung sind 0,5 % pro Jahr fällig. Einmalig wird ein Disagio von 0,4 % einbehalten. Bei Darlehen von mehr als 20 000, - DM ist eine dingliche Sicherung erforderlich.

Informationsbroschüren und Anträge gibt es bei der Kreisverwaltung Soest Herrn Schönlau, unter der Tel. 02921-302404.

Veröffentlicht: 06.07.2015

Quelle: Pressestelle Kreis Soest

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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