Die Neufassung der Trinkwasserverordnung, die die Trinkwasserqualität regelt, trat am 1.11.2011 in Kraft. Mit der Neufassung gehen neue Pflichten einher. So trifft Inhaber von Hausinstallationen mit einer Großanlage zur Warmwassererwärmung eine jährliche Untersuchungspflicht auf Legionellen. Die Untersuchung darf nur durch staatlich akkreditierte Labors erfolgen. Betroffen sind alle Anlagen, in denen eine Wasservernebelung (z.B. Duschen) erfolgt und Wasser in einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird. Um eine Großanlage handelt es sich bei Speicher-Trinkwassererwärmern oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmern, die mehr als 400 Liter fassen und/oder bei der in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle mehr als 3 Liter Inhalt bestehen.
Nicht betroffen sind Eigenheime, Ein- und Zweifamilienhäuser.
Neben der Untersuchungspflicht besteht auch eine Anzeigepflicht für bestehende Anlagen. Die Inhaber von bestehenden Installationen müssen den Bestand dem Gesundheitsamt unverzüglich schriftlich anzeigen.
Wichtig: Bei Verstößen drohen Geldbußen von bis zu 25.000 Euro bzw. u.U. auch Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren. Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche sind ebenfalls möglich, wenn Bewohner durch verunreinigtes Trinkwasser gesundheitlichen Schaden erleiden.
Kosten umlagefähig?
Hinsichtlich der Frage, ob die Untersuchungskosten über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgewälzt werden können herrscht je nach Interessenverband Uneinigkeit. Während der Mieterbund keine Rechtsgrundlage für die Umlage zu erkennen vermag, sind die Eigentümerschutzverbände anderer Ansicht. AnwaltOnline ist der Auffassung, dass diese Kosten durchaus umlagefähig sind, da sie unseres Erachtens § 2 unterfallen, da es sich um Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen handelt.
Nicht betroffen sind Eigenheime, Ein- und Zweifamilienhäuser.
Neben der Untersuchungspflicht besteht auch eine Anzeigepflicht für bestehende Anlagen. Die Inhaber von bestehenden Installationen müssen den Bestand dem Gesundheitsamt unverzüglich schriftlich anzeigen.
Wichtig: Bei Verstößen drohen Geldbußen von bis zu 25.000 Euro bzw. u.U. auch Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren. Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche sind ebenfalls möglich, wenn Bewohner durch verunreinigtes Trinkwasser gesundheitlichen Schaden erleiden.
Kosten umlagefähig?
Hinsichtlich der Frage, ob die Untersuchungskosten über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgewälzt werden können herrscht je nach Interessenverband Uneinigkeit. Während der Mieterbund keine Rechtsgrundlage für die Umlage zu erkennen vermag, sind die Eigentümerschutzverbände anderer Ansicht. AnwaltOnline ist der Auffassung, dass diese Kosten durchaus umlagefähig sind, da sie unseres Erachtens § 2 unterfallen, da es sich um Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen handelt.
Veröffentlicht: 06.07.2015
Inhalt von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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