Der Bundestag hat beschlossen, dass energetische Sanierungen ab sofort steuerlich gefördert werden. Somit wird die urspr. ab 2012 geplante Förderung nun vorgezogen. Es sollen energetische Maßnahmen an Gebäuden, die vor 1995 errichtet wurden, gefördert werden. Ist das Gebäude vermietet, so soll dies über Abschreibungen ermöglicht werden, bei selbstgenutzten Gebäuden sollen die Aufwendungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.
Zu den Änderungen gegenüber dem urspr. Entwurf gehören:
- Die Förderung greift für alle Maßnahmen, die ab dem 6.6.2011 begonnen worden sind.
- Gefördert werden Gebäude im Inland, EU-Ausland und dem EWR.
Damit die Förderung auch in Anspruch genommen werden kann, ist eine Bescheinigung eines Sachverständigen notwendig, aus der hervorgeht, dass das Gebäude nach der Sanierung einen bestimmten energetischen Standard aufweist. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch ausgestellter Bescheinigung muss der Sachverständige für zu Unrecht gewährten Steuervorteile aufkommen.
Energetische Sanierungen, die steuerlich gefördert werden, sollen nicht wie sonst üblich bei der Berechnung der Mieterhöhung in Abzug gebracht werden. Der Vermieter kann somit die steuerliche Förderung nutzen und 11% der Modernisierungskosten jährlich auf die Mieter umlegen. Dies soll aber noch geprüft werden. So fordert der Bundesrat, dass eine solche Anrechnung erfolgen soll. Auch bei weiteren Details besteht noch Verhandlungsbedarf - es bleibt also abzuwarten, wie die entgültige Fassung sich letztlich auswirken wird.
Zu den Änderungen gegenüber dem urspr. Entwurf gehören:
- Die Förderung greift für alle Maßnahmen, die ab dem 6.6.2011 begonnen worden sind.
- Gefördert werden Gebäude im Inland, EU-Ausland und dem EWR.
Damit die Förderung auch in Anspruch genommen werden kann, ist eine Bescheinigung eines Sachverständigen notwendig, aus der hervorgeht, dass das Gebäude nach der Sanierung einen bestimmten energetischen Standard aufweist. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch ausgestellter Bescheinigung muss der Sachverständige für zu Unrecht gewährten Steuervorteile aufkommen.
Energetische Sanierungen, die steuerlich gefördert werden, sollen nicht wie sonst üblich bei der Berechnung der Mieterhöhung in Abzug gebracht werden. Der Vermieter kann somit die steuerliche Förderung nutzen und 11% der Modernisierungskosten jährlich auf die Mieter umlegen. Dies soll aber noch geprüft werden. So fordert der Bundesrat, dass eine solche Anrechnung erfolgen soll. Auch bei weiteren Details besteht noch Verhandlungsbedarf - es bleibt also abzuwarten, wie die entgültige Fassung sich letztlich auswirken wird.
Veröffentlicht: 06.07.2015
Inhalt von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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