Mit dem Gesetz zur Privilegierung von Kinderlärm erhält das Bundes-Immissionsschutzgesetzes einen neuen Absatz (Absatz 1a in § 22). Dieser sieht vor, dass Lärm, der von Kindertagesstätten, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgeht, im Regelfall nicht mehr als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen ist.
Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen durch Kinder dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte, wie sie z. B. für Sportanlagen gelten, nicht mehr herangezogen werden.
Damit wird es Nachbarn von solchen Einrichtungen fast unmöglich gemacht, gegen von diesen Orten ausgehenden Lärm vorzugehen. Dennoch werden wohl auch künftig noch Grenzen zu ziehen sein - obgleich diese nunmehr deutlich höher liegen werden.
Die Neuregelung tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft. Mit der Verkündigung dürfte im Juni 2011 zu rechnen sein.
Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen durch Kinder dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte, wie sie z. B. für Sportanlagen gelten, nicht mehr herangezogen werden.
Damit wird es Nachbarn von solchen Einrichtungen fast unmöglich gemacht, gegen von diesen Orten ausgehenden Lärm vorzugehen. Dennoch werden wohl auch künftig noch Grenzen zu ziehen sein - obgleich diese nunmehr deutlich höher liegen werden.
Die Neuregelung tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft. Mit der Verkündigung dürfte im Juni 2011 zu rechnen sein.
Veröffentlicht: 06.07.2015
Inhalt von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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