Reform
des Wohnungseigentumsgesetz stößt grundsätzlich auf Zustimmung
Die Ziele des von
der Bundesregierung vorgelegten Entwurfs zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes
(16/887) seien grundsätzlich zu unterstützen, meinte die Mehrzahl
der vom Rechtsausschuss zu einer öffentlichen Anhörung eingeladenen
Experten.
Sie sahen aber - teilweise
noch erheblichen - Änderungsbedarf. Der gewählte Ansatz, so gab
sich Professor Eckhart Pick, ehemaliger Parlamentarischer Staatssekretär
im Bundesjustizministerium, überzeugt, wahre in erster Linie die Interessen
der Wohnungseigentümer und stärke sie in ihrer Autonomie, sei
zu begrüßen. Sie dürften nicht zum Spielball der Profilierungssucht
von Rechtsprechung und außerhalb der Gemeinschaft liegenden Interessen
werden. Vor allem müsse auf ein ausgewogenes Verhältnis von Verwalter
und Wohnungseigentümer geachtet werden. Der Verwalter sei nicht der
"Präzeptor der Gemeinschaft", sondern der von ihr Beschäftigte.
Das letzte Wort stehe eindeutig den Wohnungseigentümern zu. Jürgen
Schmidt-Räntsch, Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe, begrüßte,
dass die Beschlussfassung über Instandsetzungen innerhalb der Eigentümergemeinschaft
erleichtert werde.
Die Möglichkeit der
Wohnungseigentümer, durch Mehrheit zu entscheiden und dabei auch vom
Gesetz abzuweichen, werde durch den Entwurf erweitert. Sie bedeute aber
auch, dass sich der Inhalt des Wohnungseigentums außerhalb des Grundbuchs
verändern kann, so Schmidt-Räntsch weiter. Das wiederum führe
vor allem bei länger zurückliegenden Beschlüssen zu mangelnder
Transparenz. Hieraus werde sich nicht selten unnötiger Streit unter
den Wohnungseigentümern entwickeln.
Der jetzt von der Regierung
vorgelegte Gesetzentwurf schaffe "verlässliche Voraussetzungen", um
frei von anhaltenden Unwägbarkeiten der Rechtsprechung auch künftig
in das Wohnungseigentum mit überschaubarem und kalkulierbarem Risiko
zu investieren. Der Meinung war der Diplom-Volkswirt Volker Bielefeld aus
Düsseldorf. Sollte die Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes
sich dagegen weiter verzögern oder sogar scheitern, könne potentiellen
Interessenten der Erwerb einer Eigentumswohnung wegen der rechtlichen und
wirtschaftlichen Risiken nicht mehr empfohlen werden.
Die Regelung der Aufgaben
und Befugnisse des Wohnungseigentumsverwalters in der Neufassung des Gesetzes
ist nach Meinung von Wolfgang Gottschalg, ehemaliger Vorsitzender
Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf, grundsätzlich zu begrüßen.
Sie sei klarer und transparenter als die derzeitige Vorschrift und grenze
die Rechte und Pflichten im Innenverhältnis von den Vertretungsbefugnissen
gegenüber den Wohnungseigentümern deutlich ab.
Professor Stefan Hügel
aus Weimar sprach in seiner Stellungnahme dafür aus, Beschlüsse,
die das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander in Ergänzung
oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes oder einer Vereinbarung
regelten, seien zur Wirksamkeit gegenüber Rechtsnachfolgern unbedingt
in das Grundbuch einzutragen.
Die Regierung sei mit ihrem
Hinweis auf die Gefahr der Überlastung des Grundbuchamtes, der Unübersichtlichkeit
des Grundbuches und der mit der Eintragung verbundenen Kosten nicht überzeugend.
Die vorgesehene Überführung des Wohnungseigentumsrechts vom Verfahren
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in die Regelung der Zivilprozessordnung
schränke die erforderliche Flexibilität des Verfahrens und der
Entscheidung des Richters ein.
Diese Ansicht vertrat Rüdiger
Warnecke aus Elsdorf. Diese Flexibilität ist nach Ansicht von gerade
in Wohnungseigentumsangelegenheiten erforderlich, um die notwendige gütliche
Einigung zwischen den beteiligten Parteien zu schaffen. Durch das Verfahren
nach der Zivilprozessordnung trete eine Verhärtung der Fronten ein.
Professor Wolf-Rüdiger
Bub vom Evangelischen Siedlungswerk in Deutschland aus Nürnberg sprach
sich gegen gesetzgeberische Eingriffe aus. Es dürfe nicht verkannt
werden, so Bub, dass sich diese im Ergebnis zu einem Verlust an Flexibilität
führe und "gerechtere" Einzelfalllösungen erschwerten. Seine
grundsätzlichen Bedenken gegen eine Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
bestünden deshalb nach wie vor und seien keineswegs ausgeräumt.
Quelle: PM Bundestag