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Einen neuen Kündigungstatbestand in das Bürgerliche Gesetzbuchaufnehmen

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Aufgrund der vielen Leerstände auf dem Wohnungsmarkt in Ostdeutschland leiden die Wohnungsunternehmen zum Teil unter Existenz gefährdenden Mietausfällen bei gleich bleibenden Unterhaltskosten.
Aus diesem Grunde hat der Bundesrat einen Gesetzentwurf (16/1029) eingebracht. Er schlägt vor, einen neuen Kündigungstatbestand in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufzunehmen, der unter der Voraussetzung der Vereinbarkeit mit städteplanerischen Konzepten für die Wohnungsunternehmen "höhere Flexibilität und Planungssicherheit" erreichen würde.
Die Zulassung der Abrisskündigung unter der Bedingung des Nachweises eines vergleichbaren und verfügbaren Wohnraumes sei für die Mieter in Gebieten mit einem entspannten Wohnungsmarkt hinnehmbar.
Die Länderkammer verweist darauf, dass vor dem Hintergrund der festgestellten Misere, zu denen im Wesentlichen die überwiegend schwache wirtschaftliche Entwicklung sowie die Folgen der demographischen Entwicklung gehörten, in den Stadtumbauprogrammen von Bund und Ländern Rückbaumaßnahmen vorgesehen seien. Solche wirtschaftlich notwendigen Abriss- oder Rückbaumaßnahmen seien jedoch nur möglich, wenn der Vermieter über sein Eigentum auch ungehindert verfügen könne. Um dies zu ermöglichen, müsse in Problemfällen neben der einvernehmlichen Einigung mit den Mietern über einen Auszug auch die Möglichkeit der Kündung gegeben sein.
Eine solche finde jedoch bisher weder im städtebaulichen Teil des Baugesetzbuches noch im BGB eine ausreichende Rechtsgrundlage. Die Bundesregierung stimmt dem Gesetzentwurf nicht zu, da sie für das vorgeschlagene Sonderkündigungsrecht gegenwärtig weder ein rechtliches noch ein praktische Bedürfnis sehe. Schon das geltende Recht ermögliche den Vermietern unter bestimmten Voraussetzungen eine Kündigung in Abrissfällen. Es gebe damit bereits einen ausreichenden Kündigungstatbestand und es bestehe hinsichtlich der Ausübung von Abrisskündigungen keine Rechtsunsicherheit. Darüber hinaus sei seit Anfang Mai 2004 das Verbot der Verwertungskündigung für Altmietverträge in den neuen Ländern weggefallen.
Auch in Ostdeutschland könnten sich Vermieter dann auf den Kündigungstatbestand nach dem BGB berufen. Damit würden Abrisskündigungen weiter erleichtert. Die Rechtspraxis habe so ein ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung, auf das Leerstandsproblem zu reagieren.
Ohnehin werde das Problem in der Praxis mit dem Angebot von Ersatzwohnungen und der Übernahme der Umzugskosten durch die Vermieter in den meisten Fällen für beide Seiten befriedigend gelöst. Gesetzgeberischen Handlungsbedarf werde hier auch deshalb nicht gesehen. Die Länderkammer hatte die Initiative schon einmal Ende April 2004 vorgelegt (15/2951).

Veröffentlicht: 06.07.2015

Quelle: PM Bundestag

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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