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Bescheinigung über die "Abgeschlossenheit" einer Wohnung aufheben

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Bundesrat möchte im Wohnungseigentumsgesetz die Regelung aufheben, der zu Folge staatliche Stellen die Abgeschlossenheitsbescheinung (die Bestätigung, dass es sich um abgeschlossene Raumeinheiten handelt) erteilen müssen. Die Länderkammer hat dazu einen Gesetzentwurf (15/3423) vorgelegt. Sie begründet ihn damit, nachdem das Bauordnungsrecht in den letzten Jahren in allen Ländern tiefgreifend dereguliert worden und die Zahl der genehmigungsfreien Bauvorhaben in ganz Deutschland erheblich angestiegen ist, führe die Erteilung der zivilrechtlichen Abgeschlossenheitsbescheinung nach dem Wohnungseigentumsgesetz zu einem erheblichen zusätzlichen Aufwand der Baubehörden. Dies könne im Hinblick auf die schwierige Haushaltssituation in Bund, Ländern und Gemeinden nicht länger hingenommen werden.
Öffentlich Aufgaben müssten - wo immer dies möglich sei - abgebaut werden. Die Bundesregierung hat wissen lassen, sie habe "erhebliche Bedenken" gegen das Vorhaben des Bundesrates. Die Abgeschlossenheit der Wohnung sei erforderlich, um die Eigentums- und Benutzungsverhältnisse innerhalb des Gebäudes klarzustellen.
Streitigkeiten müsse vorgebeugt werden, die sich aus einer Unklarheit dieser Beziehungen ergeben könnten. Jede Wohnung müsse in sich abgeschlossen sein und einen Zugang vom Gemeinschaftseigentum haben, als aus dem Freien oder aus dem Treppenhaus.
Außerdem müsse die Wohnung zur Führung eines selbständigen Haushalts - also mit Küche, Toilette und Stromanschluss - ausgestatten sein. Die Regierung kündigte im Übrigen ihrerseits einen Gesetzentwurf an, dass und in welchen Fällen unter anderem die Abgeschlossenheit von einem öffentlichen bestellten oder anerkannten Sachverständigen für das Bauwesen statt von der Baubehörden ausgefertigt und bescheinigt werde.

Veröffentlicht: 06.07.2015

Quelle: PM Bundestag

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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