Auf Antrag der CDU-geführten Bundesländer Sachsen und Sachsen-Anhalt hat der Bundesrat nunmehr beschlossen, die Verwertungskündigung in den neuen Bundesländern (AnwaltOnline berichtete bereits) zuzulassen.
Bislang ist die so genannte Verwertungskündigung für den Bereich der neuen Bundesländer gesetzlich gem. Einigungsvertrag (Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB) für Mietverhältnisse, die vor dem 3. Oktober 1990 begründet wurden, dauerhaft ausgeschlossen. Diese Regelung soll nun aufgehoben werden.
Betroffen sein werden die Fälle, in denen Mieter und bestehende Mietverhältnisse einer lukrativeren Nutzungsmöglichkeit entgegenstehen, d.h. in denen Wohnungsunternehmer von Leerstand betroffene Objekte sanieren, umbauen oder abreißen möchten und bestehende Mietverhältnisse diesem wirtschaftlichen Interesse widersprechen.
Bislang ist die so genannte Verwertungskündigung für den Bereich der neuen Bundesländer gesetzlich gem. Einigungsvertrag (Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB) für Mietverhältnisse, die vor dem 3. Oktober 1990 begründet wurden, dauerhaft ausgeschlossen. Diese Regelung soll nun aufgehoben werden.
Betroffen sein werden die Fälle, in denen Mieter und bestehende Mietverhältnisse einer lukrativeren Nutzungsmöglichkeit entgegenstehen, d.h. in denen Wohnungsunternehmer von Leerstand betroffene Objekte sanieren, umbauen oder abreißen möchten und bestehende Mietverhältnisse diesem wirtschaftlichen Interesse widersprechen.
Veröffentlicht: 06.07.2015
Inhalt von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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