Für nach dem 31. Oktober 2002 abgeschlossene Immobiliendarlehensverträge gelten die durch das sog. OLG-Vertretungsänderungsgesetz eingeführten Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten von Verbrauchern.
Während bereits zum 02.08.2002 diejenigen Teile des Gesetzes in Kraft getreten waren, die sich auf Haustürgeschäfte beziehen, gelten gem. Art. 229 § 8 EGBGB folgende Neuregelungen nun auch für sonstige Verbraucherverträge:
1. Alle Darlehensverträge zur Finanzierung von Immobilien können künftig von Verbrauchern innerhalb einer Frist von 2 Wochen widerrufen werden. Bisher war ein solcher Widerruf für derartige Geschäfte ausgeschlossen.
2. Wird der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht oder nicht ordnungsgemäß informiert, so kann er das Kreditgeschäft jederzeit - also auch noch nach Jahren - widerrufen. Eine nachträgliche Belehrung ruft eine (verlängerte) Widerrufsfrist von einem Monat (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB) hervor. ###
3. Bis zum 30.06.2005 gilt eine Übergangsregelung: Bis zu diesem Zeitpunkt kann das Widerrufsrecht bei Immobiliardarlehensverträgen, die keine Haustürgeschäfte sind, durch besondere schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden (§ 506 Abs. 3 BGB).
4. Der Widerruf des Darlehensvertrages kann sich auch auf das finanzierte Geschäft, d.h. den Kauf der Immobilie selbst, auswirken. Sind nämlich beide Geschäfte zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, erstreckt sich der Widerruf auch auf das Grundstücksgeschäft. Durch den zulässigen Widerruf des Kreditvertrags wird dann auch der Kaufvertrag unwirksam. Wann eine wirtschaftlichen Einheit vorliegt, bestimmt die neue Regelung im Wege der Legaldefinition wie folgt:
"Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt." (§ 358 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Während bereits zum 02.08.2002 diejenigen Teile des Gesetzes in Kraft getreten waren, die sich auf Haustürgeschäfte beziehen, gelten gem. Art. 229 § 8 EGBGB folgende Neuregelungen nun auch für sonstige Verbraucherverträge:
1. Alle Darlehensverträge zur Finanzierung von Immobilien können künftig von Verbrauchern innerhalb einer Frist von 2 Wochen widerrufen werden. Bisher war ein solcher Widerruf für derartige Geschäfte ausgeschlossen.
2. Wird der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht oder nicht ordnungsgemäß informiert, so kann er das Kreditgeschäft jederzeit - also auch noch nach Jahren - widerrufen. Eine nachträgliche Belehrung ruft eine (verlängerte) Widerrufsfrist von einem Monat (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB) hervor. ###
3. Bis zum 30.06.2005 gilt eine Übergangsregelung: Bis zu diesem Zeitpunkt kann das Widerrufsrecht bei Immobiliardarlehensverträgen, die keine Haustürgeschäfte sind, durch besondere schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden (§ 506 Abs. 3 BGB).
4. Der Widerruf des Darlehensvertrages kann sich auch auf das finanzierte Geschäft, d.h. den Kauf der Immobilie selbst, auswirken. Sind nämlich beide Geschäfte zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, erstreckt sich der Widerruf auch auf das Grundstücksgeschäft. Durch den zulässigen Widerruf des Kreditvertrags wird dann auch der Kaufvertrag unwirksam. Wann eine wirtschaftlichen Einheit vorliegt, bestimmt die neue Regelung im Wege der Legaldefinition wie folgt:
"Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt." (§ 358 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Veröffentlicht: 06.07.2015
Inhalt von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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