Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 408.707 Anfragen

«Datschen»-Nutzer müssen mit höheren Belastungen rechnen

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Den Nutzern von Freizeitgrundstücken, sogenannten «Datschen», in Ostdeutschland droht Ungemach. Unlängst verabschiedete der Bundestag eine Gesetzesänderung, wonach die Datschen-Pächter von den Eigentümern der Grundstücke zur Hälfte an Erschließungs- oder Anschlusskosten wie z.B. für Kosten der Kanalisation oder des Straßenbaus beteiligen können. Das Gesetz gilt rückwirkend ab 1990.

Die Neuregelung stellt die Umsetzung der Vorgaben eines Urteiles des Bundesverfassungsgerichts dar. Das Gericht hatte insofern beanstandet, daß die Interessen der Eigentümer bei der bisherigen Rechtslage nicht hinreichend berücksichtigt seien.

Im Rahmen der Debatte im Bundestag hatten die Redner darauf hingewiesen, dass die «Datschen» für die DDR-Bürger jahrzehntelang Refugien darstellten, in die sie oft viel investiert hätten.

Das neue Gesetz berücksichtigt das berechtigte Vertrauen der Datschen-Besitzer in den Fortbestand der alten Rechtslage durch eine großzügige Stundungsregelung. Die Erstattungspflicht ist auf zehn Jahre festgelegt. Jährlich werden zehn Prozent des geschuldeten Betrages fällig. Außerdem sollen nach der Beendigung des Nutzungsvertrages keine weiteren Teilbeträge fällig werden. Die regelmäßig wiederkehrenden Lasten (Abfall-, Wasser-, Abwasser- und Straßenreinigungsgebühren), die seit dem 30. Juni 2001 angefallen sind, kann der Grundstückseigentümer einfordern.

Den Eigentümern besonders großer Grundstücke räumt das Gesetz die Möglichkeit einer Teilkündigung ein. Diese Regelung gilt für Grundstücke mit einer Mindestgröße von 1000 Quadratmetern. Nach Teilkündigung muß den bisherigen Nutzern eine Mindestfläche von 400 Quadratmetern verbleiben. Von der Regelung gibt es indes eine Ausnahme: War der Datschen-Besitzer am 3. Oktober 1990 bereits über 60 Jahre alt, ist eine Kündigung durch den Eigentümer ausgeschlossen. Das Nutzungsentgelt kann nur in engen Grenzen angehoben werden. Obergrenze ist die ortsübliche Pacht.

Veröffentlicht: 06.07.2015

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus ARD Panorama 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.262 Bewertungen)

Die Beratung durch Herrn Dr. Voẞ war sehr kompetent und ausführlich. Auch der Zeitraum von der Schilderung . des Problems bis zur ...
Höbbel, Detlef , 75378 Bad Liebenzell
Meine Anfrage wurde schnell, verständlich und auf den Punkt genau beantwortet. Bei zukünftigen rechtlichen Problemen werde ich AnwaltOnline ...
Verifizierter Mandant