Die unterschiedlich langen Kündigungszeiten verstoßen gegen den Gleichheitsgrundsatz so Haus & Grund
Nach Auffassung der Eigentümerorganisation Haus & Grund verstößt das neue Mietrecht bei der Frage der unterschiedliche Kündigungszeiten für Mieter bzw. Vermieter gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Die Organisation erwägt daher, die neue Regelung bis hin zum Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen.
Was sich anhört, als könne eine schnelle Entscheidung herbeigeführt werden, ist so einfach nicht: Haus & Grund bzw. jedweder andere Verband ist nicht für eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht legitimiert, sofern nicht persönliche Betroffenheit vorliegt und der Instanzenzug durchlaufen wurde. Nur wer als Vermieter von der neuen Regelung negativ betroffen ist, kann klagen, allerdings zunächst nur vor dem Amtsgericht. Eine negative Entscheidung des Amtsgerichts muß zunächst vor das Landgericht gebracht werden. Entscheidet auch dieses gegen den Vermieter, muß bei Erreichen des sogenannten Revisionsstreitwertes (DM 60.000,00) der BGH angerufen werden. Erst wenn alle Instanzen durchlaufen sind, ist der Gang vor das BVerfG statthaft. Dies wird in der Berichterstattung der Presse leicht "unterschlagen". Möglich ist allerdings auch, daß bereits das mit der Sache befaße Amtsgericht auf Anregung des Vermieters hin eine sogennannte "Konkrete Normenkontrolle" beim BVerfG einleitet. In diesem Falle würde die neue Regelung zum Kündigungsrecht noch während des Laufes des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem BVerfG geklärt.
Nach Auffassung der Eigentümerorganisation Haus & Grund verstößt das neue Mietrecht bei der Frage der unterschiedliche Kündigungszeiten für Mieter bzw. Vermieter gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Die Organisation erwägt daher, die neue Regelung bis hin zum Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen.
Was sich anhört, als könne eine schnelle Entscheidung herbeigeführt werden, ist so einfach nicht: Haus & Grund bzw. jedweder andere Verband ist nicht für eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht legitimiert, sofern nicht persönliche Betroffenheit vorliegt und der Instanzenzug durchlaufen wurde. Nur wer als Vermieter von der neuen Regelung negativ betroffen ist, kann klagen, allerdings zunächst nur vor dem Amtsgericht. Eine negative Entscheidung des Amtsgerichts muß zunächst vor das Landgericht gebracht werden. Entscheidet auch dieses gegen den Vermieter, muß bei Erreichen des sogenannten Revisionsstreitwertes (DM 60.000,00) der BGH angerufen werden. Erst wenn alle Instanzen durchlaufen sind, ist der Gang vor das BVerfG statthaft. Dies wird in der Berichterstattung der Presse leicht "unterschlagen". Möglich ist allerdings auch, daß bereits das mit der Sache befaße Amtsgericht auf Anregung des Vermieters hin eine sogennannte "Konkrete Normenkontrolle" beim BVerfG einleitet. In diesem Falle würde die neue Regelung zum Kündigungsrecht noch während des Laufes des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem BVerfG geklärt.
Veröffentlicht: 06.07.2015
Inhalt von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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