Die für Mietwohnungen zu entrichtende Kaution darf 3 Monatsmieten (ohne Einbeziehung eventeueller Vorschüsse für Nebenkosten) nicht übersteigen. Das Gesetz verpflichtet den Vermieter, die Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Haben Mieter und Vermieter nichts anderes vereinbart, so kann der Vermieter die Bezahlung einer Barkaution verlangen, günstiger für den Mieter ist aber die Anlage auf einem Sparkonto mit Verpfändungserklärung. Dem Vermieter ist dadurch die Möglichkeit genommen, die Kaution ohne Wissen des Mieters zu verbrauchen.
Das Gesetz berechtigt den Mieter zur Zahlung in 3 gleichen monatlichen Raten.
Entgegen einer verbreiteten Ansicht darf die Kaution zu keiner Zeit, auch nicht gegen Ende des Mietverhältnisses, „abgewohnt“ werden. Der Vermieter ist in der Regel erst 6 Monate nach Auszug zur Abrechnung über die Kaution verpflichtet.
2. Mehrere Mieter
Beziehen mehrere Personen eine Wohnung, so muß entschieden werden, ob nur einer oder aber alle Hauptmieter werden sollen. Zieht ein Hauptmieter aus, so ist er dem Vermieter gegenüber weiterhin zur Bezahlung aller Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis verpflichtet.
Soll ein einzelner Hauptmieter zum vorzeitigen Auszug berechtigt sein, so muß dies vertraglich geregelt werden. Andernfalls kann das Mietverhältnis nur durch Kündigung aller Hauptmieter beendet werden.
Wird eine der einziehenden Personen Untermieter, z.B. in Wohngemeinschaften, so besteht dessen Mietverhältnis ausschließlich zum Hauptmieter. Dieser ist Inhaber der Mietzinsforderung, auch die Kündigung muß sich dann gegen den Haupmieter richten und ist unabhängig davon möglich, ob auch der Hauptmieter kündigt.
Ziehen Eheleute oder Pärchen in eine Wohnung, so schließt oftmals nur einer den Mietvertrag ab. Zur Klarstellung sollte aber schon in den Mietvertrag der Hinweis mitaufgenommen werden, daß der Partner miteinziehen wird.
3. Vertragsklauseln
Das Gesetz zur Regelung der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder kurz AGBG schützt den Mieter
vor "unangemessene Benachteiligung", und gilt immer dann, wenn Grundlage
des Mietverhältnisses ein Formularvertrag ist. Zahlreiche Regelungen
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam.
Bezieht sich der Vermieter
zur Begründung eines geltend gemachten Anspruches auf eine Regelung
in einem Formularvertrag, so ist genau zu prüfen, ob diese Regelung
nicht eventuell wegen unangemessener Benachteuiligung des Mieters unwirksam
ist.
4. Zustandsprotokolle / Zählerstände
Zur Vermeidung späterer Streitigkeiten sollten Vermieter und Mieter den Zustand der Wohnung sowie die Zählerstände bei Einzug gemeinsam ermitteln und sodann in einem gemeinsamen Protokoll festhalten.
Zu beachten ist folgendes: Werden bei Einzug im Protokoll Mängel der Wohnung festgehalten, so sollte gleichzeitig eine Beseitigungspflicht des Vermieters geregelt werden. Wird dies unterlassen, so könnte in einem späteren Rechtsstreit auch der mangelhafte Zustand als vertragsgerecht angesehen werden.
5. Vertragsschluss
Lesen Sie den Mietvertrag genau durch, bevor Sie ihn unterschreiben. Erkundigen Sie sich, falls Ihnen eine Klausel im Formularvertrag verdächtig vorkommt, notfalls beim Anwalt. Denn wenn die Klausel ohnehin unwirksam ist, muß man sich mit dem Vermieter ihretwegen nicht auseinandersetzen: Rechte können daraus dann ohnehin nicht abgeleitet werden.