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Ungültige und unerläßliche Klauseln im MietvertragMieter sind nicht verpflichtet,
Klauseln die ungültig sind, weil sie hierdurch übervorteilt werden,
zu erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn die Klauseln im unterschriebenen
Vertrag stehen. In einem solchen Fall wird die ungültige Klausel durch
die gesetzliche Regelung ersetzt. Hat ein Mieter aufgrund einer ungültigen
Klausel bereits Zahlungen geleistet, so können diese Zahlungen zurückgefordert
werden. Da der Mieter also bei solchen Klauseln sehr gut geschützt
ist, kann er vor Vertragsschluss ungültige Klausel getrost ignorieren
und den Vertrag unterschreiben. Die Regelungen erhalten ohnehin keine Geltung
und der Mieter erspart sich eine Diskussion mit dem Vermieter, die eventuell
dazu führt, dass der Mietvertrag gar nicht abgeschlossen wird.
Ungültige Passagen kann der Mieter ignorieren |