Darauf sollten Sie
beim Vertragsabschluß achten
An gesetzwidrige Vertragsklauseln
sind Mieter nicht gebunden. Wer aber einen Zeitmiet- oder Staffelvertrag
abschließt oder vergißt, eine bestimmte Verteilung der Nebenkosten
zu regeln, muß die Vereinbarung(en) akzeptieren.
Fragen, die sich Mieter vor
der Unterschrift überlegen sollten:
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Mieträume
Sind alle Räume, auch
Keller, Speicher, Garage ..., aufgeführt?
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Vertragspartner
Sind alle Bewohner im Vertrag
aufgeführt? Dies ist vor allem für nicht verheiratete Paare und
Wohngemeinschaften wichtig.
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Miethöhe
Im Regelfall steht hier
die Netto-Kaltmiete. Dann tauchen an anderer Stelle aber noch die Nebenkosten
auf. Achtung, wenn hier schon künftige Mietsteigerungen angegeben
werden, wie bei Staffel- oder Indexmietverträgen.
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Mietkaution
Höchstens drei Monatsmieten
kalt.
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Zeitmietvertrag
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Ein Zeitvertrag bietet dem Bewohner
Schutz, weil der Eigentümer nicht vor Ablauf kündigen darf. Das
gilt jedoch auch für den Mieter. Vereinbaren Sie, wenn möglich,
eine Nachmieter-Klausel: Der Mieter ist zur vorzeitigen Beendigung des
Mietverhältnisses berechtigt, wenn er einen (oder zwei) geeignete
Nachmieter stellt, die bereit und in der Lage sind, in das bestehende Mietverhältnis
einzutreten.
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Umgekehrt: Wenn im Vertrag steht,
daß der Vermieter die Wohnung nach Ablauf der Mietzeit selbst nutzen
oder umbauen will, ist der vereinbarte Endtermin im Vertrag unwiderruflich
Ihr Auszugstermin.
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Nebenkosten
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Der Mieter muß nur Nebenkosten
zahlen, wenn dies im Vertrag steht.
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Werden die Nebenkosten nach
Wohnfläche oder Personenzahl verteilt? Je kleiner die Familie, desto
günstiger der Schlüssel "Personenzahl".
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Wie ist der Verteilerschlüssel
bei Heizkosten? Meistens werden 50 Prozent nach Verbrauch und 50 Prozent
nach Wohnfläche verteilt. Wer viel außer Haus ist, fährt
besser mit 70 Prozent Verbrauch und 30 Prozent Wohnfläche.
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Mängel an der Wohnung
Ist beim Einzug nicht frisch
gestrichen oder sind Türen beschädigt, funktioniert die Spülmaschine
nicht oder fehlen Leisten am Teppichboden, sollten Sie dies in einem Übergabeprotokoll
festhalten.
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Einliegerwohnung
Bei Wohnungen in Zwei- oder
Drei-Familienhäusern, in denen der Vermieter mit unter dem Dach wohnt,
ist der gesetzliche Kündigungsschutz eingeschränkt. Vereinbaren
Sie, wenn möglich: "Das Sonderkündigungsrecht gemäß
Paragraph 564 b Absatz 4 BGB ist ausgeschlossen."
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Mieter und Vermieter können
vereinbaren, daß "Eigenbedarf" ausgeschlossen ist.
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Der Vermieter darf die gesetzlichen
Kündigungsfristen (je nach Wohndauer zwischen drei und 12 Monaten)
nicht unterschreiten. Für eine Kündigung des Mieters darf man
jedoch kürzere Fristen vereinbaren.
Quelle: Deutscher Mieterbund