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 § 4 Vertragsstrafe
Der Wohnungsvermittler und der Auftraggeber können vereinbaren, daß bei Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. Die Vertragsstrafe darf 10 Prozent des gemäß § 2 Abs. 1 vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch 25 Euro nicht übersteigen. § 4 Satz 2: IdF d. Art. 7 Abs. 11 Nr. 1 G v. 27.6.2000 I 897 mWv 30.6.2000