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§ 22 Bergarbeiterwohnungen(1) Für die
in § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes
bezeichneten Wohnungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe
der Absätze 2 bis 4 anzuwenden.
(2) An die Stelle der Wohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau im Sinne des § 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 2 und 3 des Wohnraumförderungsgesetzes tritt die Wohnberechtigung nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a, b oder c des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau. (3) Der Verfügungsberechtigte darf eine Bergarbeiterwohnung einem Wohnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau oder einem Nichtwohnungsberechtigten vermieten oder überlassen, a) wenn die zuständige
Stelle diesem eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung im Kohlenbergbau
unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung
des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau erteilt hat oder
(4) Ist bei den in § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau bezeichneten Wohnungen die Zweckbindung zugunsten von Wohnungsberechtigten im Kohlenbergbau beendet, so sind hinsichtlich der Zweckbindung die Vorschriften der §§ 4 bis 7 dieses Gesetzes anzuwenden; der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung jedoch auch einem Wohnungsberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe a bis c des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau vermieten oder überlassen. |