(1) Der Verwalter
ist gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet,
1. Beschlüsse
der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung
der Hausordnung zu sorgen;
2. die für die ordnungsmäßige
Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen
Maßnahmen zu treffen;
3. in dringenden Fällen
sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen
zu treffen;
4. Lasten- und Kostenbeiträge,
Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang zu nehmen
und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten
der Wohnungseigentümer handelt;
5. alle Zahlungen und Leistungen
zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen;
6. eingenommene Gelder
zu verwalten;
7. die Wohnungseigentümer
unverzüglich darüber zu unterrichten, dass ein Rechtsstreit gemäß
§ 43 anhängig ist;
8. die Erklärungen
abzugeben, die zur Vornahme der in § 21 Abs. 5 Nr. 6 bezeichneten
Maßnahmen erforderlich sind.
(2) Der Verwalter ist berechtigt,
im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen
sie
1. Willenserklärungen
und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer
in dieser Eigenschaft gerichtet sind;
2. Maßnahmen zu treffen,
die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils
erforderlich sind, insbesondere einen gegen die Wohnungseigentümer
gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr.
5 im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu führen;
3. Ansprüche gerichtlich
und außergerichtlich geltend zu machen, sofern er hierzu durch Vereinbarung
oder Beschluss mit Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümer ermächtigt
ist;
4. mit einem Rechtsanwalt
wegen eines Rechtsstreits gemäß § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder
Nr. 5 zu vereinbaren, dass sich die Gebühren nach einem höheren
als dem gesetzlichen Streitwert, höchstens nach einem gemäß
§ 49a Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes bestimmten Streitwert
bemessen.
(3) Der Verwalter ist berechtigt,
im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und mit Wirkung für
und gegen sie
1. Willenserklärungen
und Zustellungen entgegenzunehmen;
2. Maßnahmen zu treffen,
die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils
erforderlich sind, insbesondere einen gegen die Gemeinschaft gerichteten
Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 2 oder Nr. 5 im Erkenntnis-
und Vollstreckungsverfahren zu führen;
3. die laufenden Maßnahmen
der erforderlichen ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung
gemäß Absatz 1 Nr. 2 zu treffen;
4. die Maßnahmen
gemäß Absatz 1 Nr. 3 bis 5 und 8 zu treffen;
5. im Rahmen der Verwaltung
der eingenommenen Gelder gemäß Absatz 1 Nr. 6 Konten zu führen;
6. mit einem Rechtsanwalt
wegen eines Rechtsstreits gemäß § 43 Nr. 2 oder Nr. 5 eine
Vergütung gemäß Absatz 2 Nr. 4 zu vereinbaren;
7. sonstige Rechtsgeschäfte
und Rechtshandlungen vorzunehmen, soweit er hierzu durch Vereinbarung oder
Beschluss der Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit ermächtigt
ist.
Fehlt ein Verwalter oder ist
er zur Vertretung nicht berechtigt, so vertreten alle Wohnungseigentümer
die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können durch Beschluss
mit Stimmenmehrheit einen oder mehrere Wohnungseigentümer zur Vertretung
ermächtigen.
(4) Die dem Verwalter nach
den Absätzen 1 bis 3 zustehenden Aufgaben und Befugnisse können
durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt
oder ausgeschlossen werden.
(5) Der Verwalter ist verpflichtet,
eingenommene Gelder von seinem Vermögen gesondert zu halten. Die Verfügung
über solche Gelder kann durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer
mit Stimmenmehrheit von der Zustimmung eines Wohnungseigentümers oder
eines Dritten abhängig gemacht werden.
(6) Der Verwalter kann von
den Wohnungseigentümern die Ausstellung einer Vollmachts- und Ermächtigungsurkunde
verlangen, aus der der Umfang seiner Vertretungsmacht ersichtlich ist.