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§ 619a Beweislast bei Haftung des ArbeitnehmersAbweichend von §
280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus
der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden
Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
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