§ 440 Besondere Bestimmungen
für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den
Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der
Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung
gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer
zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar
ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen,
wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder
den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.