§ 359 Einwendungen bei
verbundenen Verträgen
Der Verbraucher
kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen
aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem
er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung
berechtigen würden. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt
200 Euro nicht überschreitet, sowie bei Einwendungen, die auf einer
zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags
vereinbarten Vertragsänderung beruhen. Kann der Verbraucher Nacherfüllung
verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern,
wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.