§ 356 Rückgaberecht
bei Verbraucherverträgen
(1) Das Widerrufsrecht
nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen
ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag
durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung
ist, dass
1. im Verkaufsprospekt
eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten
ist,
2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt
in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und
3. dem Verbraucher das Rückgaberecht
in Textform eingeräumt wird.
(2) Das Rückgaberecht kann
innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt,
und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als
Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt
werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.