§ 312a Verhältnis
zu anderen Vorschriften
Unterfällt
ein Haustürgeschäft zugleich den Regelungen über Verbraucherdarlehensverträge
oder Finanzierungshilfen (§§ 491 bis 504) oder über Teilzeit-Wohnrechteverträge
(§§ 481 bis 487) oder erfüllt ein Haustürgeschäft
zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach § 11 oder §
15h des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile
und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen,
nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder
nach § 4 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht,
so finden nur die Vorschriften über diese Geschäfte Anwendung.