§ 305a Einbeziehung
in besonderen Fällen
Auch ohne Einhaltung
der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden
einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden
ist,
1. die mit Genehmigung
der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen
Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der
Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes
genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse
und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag,
2. die im Amtsblatt der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post veröffentlichten
und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
a) in Beförderungsverträge,
die außerhalb von Geschäftsräumen durch den Einwurf von
Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden,
b) in Verträge über
Telekommunikations-, Informations- und andere Dienstleistungen, die unmittelbar
durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung
einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, wenn
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur
unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss
zugänglich gemacht werden