§ 283 Schadensersatz
statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
Braucht der Schuldner
nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger
unter den Vorausset-zungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der
Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 finden entsprechende
Anwendung.