§ 282 Schadensersatz
statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs.
2
Verletzt der Schuldner
eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den
Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung
verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten
ist.