§ 215 Aufrechnung und
Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
Die Verjährung
schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt
war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.