§ 213 Hemmung, Ablaufhemmung
und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen
Die Hemmung, die
Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für
Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder
an seiner Stelle gegeben sind.