§ 211 Ablaufhemmung
in Nachlassfällen
Die Verjährung
eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen
Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem
Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren
über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch
von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die
Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für
die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.