§ 197 Dreißigjährige
Verjährungsfrist
(1) In 30 Jahren
verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. Herausgabeansprüche
aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten,
2. familien- und erbrechtliche
Ansprüche,
3. rechtskräftig festgestellte
Ansprüche,
4. Ansprüche aus vollstreckbaren
Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und
5. Ansprüche, die durch
die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden
sind.
(2) Soweit Ansprüche nach
Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen
und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende
regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt
an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige
Verjährungsfrist.