§ 9 Zusatzberechnung,
Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung
Zur Berechnung einer
Änderung der Durchschnittsmiete kann der Vermieter an Stelle einer
neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung eine Zusatzberechnung zur bisherigen
Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 39a Abs. 1 oder 3 der Zweiten
Berechnungsverordnung aufstellen, wenn er dem Mieter bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung
oder einen Auszug darauf gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 der Zweiten
Berechnungsverordnung übergeben hatte. Zur Berechnung einer Erhöhung
der Durchschnittsmiete kann an Stelle einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung
auch ein Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 39 Abs.
2 der Zweiten Berechnungsverordnung aufgestellt werden.