§ 8a Kostenmiete in
Fällen, in denen nur noch ein Teil der Wohnungen als öffentlich
gefördert gilt
Gelten nach §
15 Abs. 2 Satz 2 oder § 16 Abs. 2 oder 7 des Wohnungsbindungsgesetzes
eine oder mehrere Wohnungen eines Gebäudes oder einer Wirtschaftseinheit
nicht mehr als öffentlich gefördert, so bleiben für die
übrigen Wohnungen die bisherige Einzelmiete sowie Umlagen, Zuschläge
und Vergütungen unverändert. Ändern sich die laufenden Aufwendungen,
so bleibt für jede spätere Berechnung der Einzelmiete die bisherige
Wirtschaftlichkeitsberechnung mit den zulässigen Ansätzen für
Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und laufende Aufwendungen in der Weise
maßgebend, wie sie für alle bisherigen öffentlich geförderten
Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit maßgeblich
gewesen wären.