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§ 8 Kostenmiete nach Wohnungsvergrößerung(1) Sind sämtliche
öffentlich geförderten Wohnungen durch Ausbau oder Erweiterung
um weitere Wohnräume vergrößert worden, so hat der Vermieter
eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen. Die sich ergebende
Durchschnittsmiete bedarf der Genehmigung der Bewilligungsstelle; die Genehmigung
wirkt auf den zeitpunkt der Fertigstellung der Wohnungsvergrößerung
zurück. Die neuen Einzelmieten sind entsprechend § 3 Abs. 3 zu
berechnen; sie treten vom Ersten des auf die Fertigstellung folgenden Monats
an an die Stelle der bisher zulässigen Einzelmieten.
(2) Ist nur ein Teil der Wohnungen um weitere Wohnräume vergrößert worden, so ist für die vergrößerten Wohnungen vom Zeitpunkt der Fertigstellung an neben der Einzelmiete ein Zuschlag nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 zulässig. (3) Die Vorschriften des § 4 Abs. 8 gelten entsprechend. |