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§ 6 Erhöhung der Kostenmiete wegen baulicher Änderungen(1) Hat der Vermieter
für sämtliche öffentlich geförderten Wohnungen bauliche
Änderungen auf Grund von Umständen, die er nicht zu vertreten
hat, vorgenommen, so kann er zur Berücksichtigung der hierdurch entstehenden
laufenden Aufwendungen eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung aufstellen.
Das gleiche gilt, wenn er mit Zustimmung der Bewilligungsstelle solche
bauliche Änderungen vorgenommen hat, die eine Modernisierung im Sinne
des § 11 Abs. 6 der Zweiten Berechnungsverordnung bewirken; die Zustimmung
gilt als erteilt, wenn Mittel aus öffentlichen Haushalten für
die Modernisiserung bewilligt worden sind. Die sich ergebende erhöhte
Durchschnittsmiete bildet vom Ersten des auf die Fertigstellung folgenden
Monats an die Grundlage der Kostenmiete. Für die Erhöhung der
Einzelmieten gilt § 4 Abs. 5 entsprechend. Soweit die baulichen Änderungen
nach Art oder Umfang für die einzelnen Wohnungen unterschiedlich sind,
ist dies bei der Berechnung der Einzelmieten angemessen zu berücksichtigen.
(2) Sind die baulichen Änderungen nur für einen Teil der Wohnungen vorgenommen worden, so ist für diese Wohnungen neben der Einzelmiete ein Zuschlag zur Deckung der erhöhten laufenden Aufwendungen nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 zulässig; bei einer Modernisierung von unterschiedlichem Umfang gilt für die Höhe des Zuschlags Absatz 1 Satz 5 sinngemäß. Von dem Zeitpunkt an, in dem die baulichen Änderungen für sämtliche Wohnungen durchgeführt worden sind, tritt an die Stelle der Zuschläge zur Einzelmiete eine Erhöhung der Durchschnittsmiete und der Einzelmieten nach den Vorschriften des Absatzes 1. |